Das Anklageprinzip ist damit verletzt und es hat ein Freispruch bezüglich der angeklagten Vergewaltigungen zu erfolgen. In Bezug auf Ziffer I./1.2 der Anklageschrift kann dem Einwand, wonach der Anklagegrundsatz verletzt sei, hingegen nicht gefolgt werden. Ziffer I./1.2 ist zu entnehmen, welcher konkrete Geschehensablauf dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Sachverhalt in der Anklageschrift hält fest, dass dieser Vorfall im Januar 2014 am neuen Domizil des Beschuldigten in E.________ im Keller des Wohnhauses stattgefunden hat.