Rechtsanwalt B.________ bringt anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vor, dass der Sachverhalt im Hinblick auf die Schwere des angeklagten Tatbestands sehr knapp gehalten sei. Daraus gehe nicht hervor, wann, wie oft und wie genau es sich abgespielt haben soll. Die Voraussetzungen an eine genügende Anklage seien deshalb nicht erfüllt. Dieser Einwand erweist sich als begründet, als dass in Ziffer I./1.1 keinesfalls von einer präzisen Sachverhaltsumschreibung gesprochen werden kann. Die Anklageschrift ist in Ziffer I/1.1 folglich nicht präzis genug. Das Anklageprinzip ist damit verletzt und es hat ein Freispruch bezüglich der angeklagten Vergewaltigungen zu erfolgen.