BGE 140 IV 188 E. 1.4). In Ziffer I/1.1 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten nur sehr rudimentär vorgeworfen, dass er die Privatklägerin in der Zeit vom 31. Juli 2013 bis 31. Oktober 2013 mehrmals im Bad überrascht und zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben soll. Es wird kein konkreter Vorfall, keine bestimmte Zeit und kein genaues Datum genannt, was jedoch gerade bei mehrfach stattgefundenen Übergriffen im häuslichen Bereich genügen kann. Vor allem aber wird vorliegend weder das eingesetzte Nötigungsmittel erwähnt noch der eigentliche Vorfall umschrieben, womit sich der Beschuldigte hätte auseinander setzen können, um sich rechtsgenüglich zu verteidigen. Rechtsanwalt B.__