11 GARTNER, N 36 f. zu Art. 9). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion, BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 32 f. zu Art. 9; Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015, E 2.2 mit Hinweisen). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015, E. 2.2. mit Hinweisen).