Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Anklageschrift vorgeworfen werden (sog. Umgrenzungsfunktion). Letztere muss die Person des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Diese Anforderung dient auch dem Schutz der Verteidigungsrechte des Beschuldigten, da sich nur derjenige wirksam verteidigen kann, der weiss, welche Vorwürfe ihm gemacht werden (BSK StPO-NIGGLI/HEIM-