398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6. Anklagegrundsatz Gemäss Ziffer I, 1.1 und 1.2 der Anklageschrift vom 30. September 2015 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 432): 1. Vergewaltigung mehrfach begangen in der Zeit seit dem 31. Juli 2013 bis 11. Februar 2014, namentlich