__ und anderswo und der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen in der Zeit vom 15. Februar 2014 bis ca. 15. September 2014 schuldig erklärt und weiter verfügt wurde, dass dem Beschuldigten infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung vom 19. April 2016 eine Ordnungsbusse von CHF 200.00 auferlegt wurde. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der alleinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art.