Ferner ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittegesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 22. April 2013 bis 12. Oktober 2014 in F.________, E.________ und anderswo und der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen in der Zeit vom 15. Februar 2014 bis ca. 15. September 2014 schuldig erklärt und weiter verfügt wurde, dass dem Beschuldigten infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung vom 19. April 2016 eine Ordnungsbusse von CHF 200.00 auferlegt wurde.