1. einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 24 Monaten bei einer Probezeit von vier Jahren, unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft auf die zu vollziehende Teilstrafe; 2. einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.00, ausmachend total Fr. 3'900.00; 3. einer Übertretungsbusse von Fr. 2'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 20 Tage festzusetzen; 4. den auf seine erstinstanzlichen Schuldsprüche entfallenden erst- und die gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die staatsanwaltschaftliche Gebühr sei auf CHF 600.00 festzusetzen (Art. 21 lit. a VKD).