2.2.2 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Ziffer II 8.2.1 - 8.2.6 des Urteilsdispositivs vom 22. April 2016 3 verfügt bzw. festgestellt wurde, dass der Beschuldigte trotz frist- und formgerechter Vorladung nicht zur Verhandlung vom 19. April 2016 erschienen war und polizeilich vorgeführt werden musste und ihm daraufhin eine Ordnungsbusse von Fr. 200.00 wegen unentschuldigten Fernbleibens auferlegt wurde. II. A.________ sei schuldig zu sprechen