I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 22. April 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ infolge Verjährung - ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten - eingestellt wurde wegen 1.1 Tätlichkeiten, angeblich begangen am ca. 1. Mai 2012 in E.________; 1.2 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit seit 24. Dezember 2012 bis 22. April 2013 in F._