7 2. Die Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren seinen im Umfang seines Obsiegens im Berufungsverfahrens gerichtlich neu festzusetzen, dies unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse und unter Ausrichtung einer angemessenen, anteilsmässigen Entschädigung. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen.