- gem. Ziff. II. 6.2. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 z.N. C.________. III. Eventualantrag: Der Beschuldigte sei zu einer Strafe von insgesamt weniger als 360 Strafeinheiten unter Gewährung des vollbedingten Strafvollzugs und unter Ansetzung einer angemessenen Probezeit zu verurteilen. IV. Die Zivilforderungen der Privatklägerin C.________ seien abzuweisen. V. Im Weiteren sei zu verfügen,