Mit Schreiben vom 15. September 2016 verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft und mit Eingabe vom 23. September 2016 die Privatklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf die Erklärung der Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 727 f.; pag. 730). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Leumundsbericht und ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 735).