I/7.1 der Anklageschrift) sowie in der Zeit vor dem 22. April 2013 durch Konsum von Kokain (Ziff. I/7.2 der Anklageschrift) wegen Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 610, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Hingegen wurde der Beschuldigte der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 31. Juli 2013 bis 11. Februar 2014 in E.________ (Ziff. I/1.1 bis I/1.3 der Anklageschrift), der Drohung, mehrfach begangen am 1. Mai 2013 in E.________ (Ziff. I/2.1 und I/2.2 der Anklageschrift), der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Mai 2012 bis 9. Februar 2014 in E.