Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 16 321 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 6. April. 2017 Besetzung Oberrichter Zihlmann (Präsident i.V.), Oberrichter Vicari, Oberrichterin Hubschmid Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern und C.________ vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Vergewaltigung, einfache Körperverletzung, Drohung, Tätlichkei- ten, Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage, Wider- handlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Widerhand- lungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura- Seeland (Kollegialgericht) vom 22.04.2016 (PEN 2015 698) Inhaltsverzeichnis I. Formelles .......................................................................................................................5 1. Erstinstanzliches Urteil............................................................................................5 2. Berufung..................................................................................................................5 3. Beweisergänzungen ...............................................................................................6 4. Anträge der Parteien ...............................................................................................6 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..............................................10 6. Anklagegrundsatz ................................................................................................11 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung..............................................................................13 7. Vorbemerkungen ..................................................................................................13 8. Zum Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Ziffer I/1.2 der Anklageschrift .............13 8.1 Vorwurf in der Anklageschrift ....................................................................13 8.2 Ausführungen der Vorinstanz ....................................................................13 8.3 Erwägungen der Kammer .........................................................................14 8.3.1 Aussagen der Privatklägerin ..........................................................14 8.3.2 Anzeigegenese ..............................................................................15 8.3.3 Aussagen des Beschuldigten ........................................................15 9. Zum Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Ziffer I/1.3 der Anklageschrift .............16 9.1 Vorwurf in der Anklageschrift ....................................................................16 9.2 Ausführungen der Vorinstanz ....................................................................16 9.3 Erwägungen der Kammer .........................................................................17 9.3.1 Auführungen der Privatklägerin .....................................................17 9.3.2 Ausführungen des Beschuldigten ..................................................18 10. Zu den Vorwürfen der Drohung gemäss Ziffer I/2.1 und 2.2 der Anklageschrift ...19 10.1 Vorwurf in der Anklageschrift ....................................................................19 10.2 Ausführungen der Vorinstanz ....................................................................19 10.3 Erwägungen der Kammer .........................................................................19 10.3.1 Ausführungen der Privatklägerin....................................................19 10.3.2 Ausführungen des Beschuldigten ..................................................20 11. Zum Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Ziffer I/3.2 der Anklageschrift .................21 11.1 Vorwurf in der Anklageschrift ....................................................................21 11.2 Ausführungen der Vorinstanz ....................................................................21 11.3 Erwägungen der Kammer .........................................................................21 11.3.1 Ausführungen der Privatklägerin....................................................21 11.3.2 Ausführungen des Beschuldigten ..................................................21 12. Zum Vorwurf der Tätlichkeiten gemäss Ziffer I/3.3 der Anklageschrift .................22 12.1 Vorwurf in der Anklageschrift ....................................................................22 12.2. Ausführungen der Vorinstanz ....................................................................22 12.3 Erwägungen der Kammer .........................................................................22 13. Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten gemäss Ziffer I/4 der Anklageschrift ............................................................................................23 13.1 Vorwurf in der Anklageschrift ....................................................................23 13.2 Ausführungen der Vorinstanz ....................................................................23 13.3 Erwägungen der Kammer .........................................................................23 13.3.1 Ausführungen der Privatklägerin....................................................23 13.3.2 Ausführungen des Beschuldigten ..................................................23 2 14. Zu den Vorwürfen der Beschimpfung gemäss Ziffer I/5 der Anklageschrift ..........24 14.1 Vorwurf in der Anklageschrift ....................................................................24 14.2 Ausführungen der Vorinstanz ....................................................................24 14.3 Erwägungen der Kammer .........................................................................24 15. Zu den Vorwürfen des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Ziffer I/6 der Anklageschrift .................................................................................................24 15.1 Vorwurf in der Anklageschrift ....................................................................24 15.2 Ausführungen der Vorinstanz ....................................................................25 15.3 Erwägungen der Kammer .........................................................................25 III. Rechtliche Würdigung..................................................................................................25 16. Vergewaltigung .....................................................................................................25 16.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand ......................................................25 16.2 Subsumtion................................................................................................26 16.2.1 Vorwurf gemäss Ziffer I/1.2 der Anklageschrift ..............................26 16.2.2 Vorwurf gemäss Ziffer I/1.3 der Anklageschrift ..............................28 17. Einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten ......................................................29 17.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand ......................................................29 17.2 Subsumtion................................................................................................29 18. Drohung .......................................................................................................29 18.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand ......................................................29 18.2 Subsumtion................................................................................................30 18.2.1 Vorwurf gemäss Ziffer I/2.1............................................................30 18.2.2 Vorwurf gemäss Ziffer I/2.2............................................................30 19. Tätlichkeiten .......................................................................................................31 19.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand ......................................................31 19.2 Subsumtion................................................................................................31 19.2.1 Vorwurf gemäss Ziffer I/3.2 der Anklageschrift ..............................31 19.2.2 Vorwurf gemäss Ziffer I /3.3 der Anklageschrift .............................32 20. Beschimpfung .......................................................................................................32 20.1. Objektiver und subjektiver Tatbestand ......................................................32 20.2 Subsumtion................................................................................................32 21. Missbrauch einer Fernmeldeanlage......................................................................33 21.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand ......................................................33 21.2. Subsumtion................................................................................................33 IV. Strafzumessung ...........................................................................................................34 22. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen ..............................................34 23. Einsatzstrafe: Vergewaltigung vom 11./12. Februar 2014 ....................................34 23.1 Tatkomponenten .......................................................................................34 23.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts ...................34 23.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns................................................35 23.1.3 Willensrichtung, Beweggründe und Ziele ......................................35 23.1.4 Vermeidbarkeit...............................................................................35 23.1.5 Fazit Tatschwere............................................................................36 23.2 Einsatzstrafe..............................................................................................36 23.3 Asperation: Vergewaltigung vom Januar 2014..........................................36 3 23.4 Täterkomponenten ....................................................................................36 23.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse .........................................36 23.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren...............................37 23.4.3 Strafempfindlichkeit........................................................................37 23.4.4 Fazit Täterkomponente ..................................................................37 23.5 Strafmass und Strafvollzug .......................................................................37 24. Vergehen, die mit Geldstrafe zu bestrafen sind ....................................................38 24.1 Drohung.....................................................................................................38 24.2 Einfache Körperverletzung ........................................................................39 24.3 Beschimpfung............................................................................................39 24.4. Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis ...........39 24.5 Täterkomponenten ....................................................................................39 24.6 Strafmass und Strafvollzug .......................................................................40 25. Übertretungen .......................................................................................................41 25.1 Einfache Verletzung der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen ...................................................41 25.2 Missbrauch einer Fernmeldeanlage ..........................................................42 25.3 Tätlichkeiten ..............................................................................................42 25.4 Konsum von Kokain ..................................................................................42 25.5 Fazit .......................................................................................................42 V. Zivilpunkt ......................................................................................................................44 VI. Kosten und Entschädigung ..........................................................................................44 26. Verfahrenskosten ..................................................................................................44 26.1 Erstinstanzliches Verfahren.......................................................................44 26.2 Oberinstanzliches Verfahren .....................................................................44 27. Entschädigung der amtlichen Verteidigung ..........................................................44 27.1 Erstinstanzliches Verfahren.......................................................................45 27.2 Oberinstanzliches Verfahren ....................................................................45 28. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes.........................................45 28.1 Erstinstanzliches Verfahren.......................................................................46 28.2 Oberinstanzliches Verfahren .....................................................................46 VII. Verfügungen ................................................................................................................46 VIII. Dispositiv......................................................................................................................47 4 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht) vom 22. April 2016 wurde das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 1. Mai 2012 in E.________ (Ziff. I/3.1 der Anklageschrift) und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelge- setz, mehrfach begangen in der Zeit vom 24. Dezember 2012 bis 22. April 2013 in F.________, E.________ und anderswo, namentlich am 24. Dezember 2012 durch Kauf von Kokain (Ziff. I/7.1 der Anklageschrift) sowie in der Zeit vor dem 22. April 2013 durch Konsum von Kokain (Ziff. I/7.2 der Anklageschrift) wegen Verjährung eingestellt, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten (pag. 610, Ziff. I. des angefochtenen Urteils). Hingegen wurde der Beschuldigte der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit vom 31. Juli 2013 bis 11. Februar 2014 in E.________ (Ziff. I/1.1 bis I/1.3 der Anklageschrift), der Drohung, mehrfach begangen am 1. Mai 2013 in E.________ (Ziff. I/2.1 und I/2.2 der Anklageschrift), der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit vom 1. Mai 2012 bis 9. Februar 2014 in E.________ (Ziff. I/3.2 und I/3.3 der Anklageschrift), der einfachen Körperverletzung, begangen im Februar/März 2013 in E.________ (Ziff. I, 4 der Anklageschrift), der Beschimpfung, mehrfach be- gangen in der Zeit von August 2013 bis 12. Februar 2014 in E.________ (Ziff. I/5.1 bis I/5.3 der Anklageschrift), des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfach begangen in der Zeit vom 7. bis 9. Februar 2014 in E.________ und anderswo (Ziff. I/6.1 und I/6.2 der Anklageschrift), alles zum Nachteil von C.________ (Straf- und Zivilklägerin, nachfolgend: Privatklägerin), der Widerhandlungen gegen das Betäu- bungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit seit dem 22. April 2013 bis 12. Oktober 2014 in F.________, E.________ und anderswo (Ziff. I/7.1 und I/7.2 der Anklageschrift) sowie der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 15. Februar 2014 bis 15. September 2014 (Ziff. I/8.1 und I/8.2 der Anklageschrift) schuldig erklärt. Hierfür wurde der Beschuldigte zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten verurteilt. Davon sind 12 Monate unbedingt zu vollziehen. Für die Teilstrafe von 24 Monaten wurde der Vollzug aufgeschoben und eine Probezeit von vier Jahren angeordnet. Ferner wurde der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘900.00 und zu einer Übertretungsbusse von CHF 2‘000.00 verurteilt. Die Er- satzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung der Übertretungsbusse wurde auf 20 Tage festgesetzt (pag. 610 ff., Ziff. II. des angefochtenen Urteils). Schliesslich wurde der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtu- ung, zuzüglich 5% Zins seit dem 12. Februar 2014 an die Privatklägerin verurteilt (pag. 612, Ziff. III. des angefochtenen Urteils). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte, amtlich verteidigt durch Rechtsan- walt B.________, mit Schreiben vom 27. April 2016 form- und fristgerecht die Beru- fung an (pag. 624). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfü- 5 gung vom 7. September 2016 (pag. 704 f.) erklärte der Beschuldigte mit Eingabe vom 9. September 2016 form- und fristgerecht die Berufung und beschränkte sie auf die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung, mehrfach begangen (Urteilsdisposi- tiv Ziff. II., Rz. 1.1, 1.2 und 1.3), Drohung, mehrfach begangen (Urteilsdispositiv Ziff. II., Rz. 2.1 und 2.2), wegen Tätlichkeiten, mehrfach begangen (Urteilsdispositiv Ziff. II., Rz. 3.1 und 3.2), wegen einfacher Körperverletzung (Urteilsdispositiv Ziff. II., Rz. 4), wegen Beschimpfung, mehrfach begangen (Urteilsdispositiv Ziff. II., Rz. 5.1, 5.2 und 5.3), wegen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfach be- gangen (Urteilsdispositiv Ziff. II, Rz. 6.1 und 6.2) sowie auf die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, zu einer Geldstrafe und einer Übertretungsbusse, insoweit diese im Zusammenhang mit den genannten Schuldsprüchen erfolgt sind, auf die vollumfängliche Auferlegung der Verfahrenskosten, die Ausrichtung einer Genugtuung an die Privatklägerin und sämtliche mit diesen angefochtenen Punkten zusammenhängende Folgepunkte des Urteils (pag. 708 ff.). Mit Schreiben vom 15. September 2016 verzichteten die Generalstaatsanwaltschaft und mit Eingabe vom 23. September 2016 die Privatklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________, auf die Erklärung der Anschlussberufung sowie auf die Geltendma- chung von Nichteintretensgründen (pag. 727 f.; pag. 730). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Leumundsbericht und ein aktueller Strafregisterauszug über den Beschuldigten eingeholt (pag. 735). 4. Anträge der Parteien Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete an der oberinstanzlichen Ver- handlung namens des Beschuldigten folgende Anträge (pag. 826 ff.): I. Es sei festzustellen, dass die nachfolgenden Schuldsprüche unangefochten geblieben und demzufol- ge in Rechtskraft erwachsen sind: 1. Mehrfache Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz gem. Ziff. II. 7. des angefochte- nen Urteils; 2. mehrfache Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz gem. den Ziff. II. 8.1. des ange- fochtenen Urteils; 3. mehrfache Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz gem. den Ziff. II. 8.2. des an- gefochtenen Urteils. II. A.________, vgt., sei in Gutheissung der Berufung freizusprechen vom Vorwurf, 1. der Vergewaltigung - gem. Ziff. II. 1.1. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Zeit vom 31. Juli 2013 bis 31. Oktober 2013 in E.________ z.N. C.________; - gem. Ziff. II. 1.2. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Zeit vom Januar 2014 am Domizil des Beschuldigten z.N. C.________; - gem. Ziff. II. 1.3. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Zeit vom 11. bis 12. Februar 2014 am Domizil des Beschuldigten z.N. C.________; 6 2. der Drohung - gem. Ziff. II. 2.1. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen am 1. Mai 2013 in E.________ z.N. C.________ - gem. Ziff. II. 2.2. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen am 1. Mai 2013 in E.________ z.N. der Mutter von C.________ 3. der Tätlichkeiten - gem. Ziff. II. 3.1. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen am ca. 1. Mai 2012 in E.________ z.N. C.________; - gem. Ziff. II. 3.2. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen am Abend des 7. Februar 2014 in E.________ z.N. C.________; - gem. Ziff. II. 3.3. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 in E.________, G.________, z.N. C.________; 4. der einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten - gem. Ziff. II. 4. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Zeit vom Februar / März 2013 in E.________ z.N. C.________; 5. der Beschimpfung - gem. Ziff. II. 5.1. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen am Abend des 7. Februar 2014 in E.________ z.N. C.________; - gem. Ziff. II. 5.2. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Nacht des 8. auf den 9. Februar 2014 in E.________, im G.________, z.N. C.________; - gem. Ziff. II. 5.3. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Zeit vom 11. bis 12. Februar 2014, ca. 16.00 Uhr, am Domizil des Beschuldigten z.N. C.________; 6. des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage - gem. Ziff. II. 6.1. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen am 7./8. Februar 2014 z.N. C.________; - gem. Ziff. II. 6.2. des angefochtenen Urteils, angeblich begangen in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 z.N. C.________. III. Eventualantrag: Der Beschuldigte sei zu einer Strafe von insgesamt weniger als 360 Strafeinheiten unter Gewährung des vollbedingten Strafvollzugs und unter Ansetzung einer angemessenen Probe- zeit zu verurteilen. IV. Die Zivilforderungen der Privatklägerin C.________ seien abzuweisen. V. Im Weiteren sei zu verfügen, 1. Die Verfahrenskosten im Berufungsverfahren seien der Staatskasse aufzuerlegen und dem Be- schuldigen sei eine angemessene Entschädigung, insbesondere für seine Verteidigungskosten, auszurichten. 7 2. Die Verfahrenskosten im erstinstanzlichen Verfahren seinen im Umfang seines Obsiegens im Berufungsverfahrens gerichtlich neu festzusetzen, dies unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten zu Lasten der Staatskasse und unter Ausrichtung einer angemessenen, an- teilsmässigen Entschädigung. 3. Das Honorar des amtlichen Verteidigers sei gemäss eingereichter Kostennote festzusetzen. Der Generalstaatsanwalt H.________ stellte und begründete anlässlich der oberin- stanzlichen Verhandlung namens der Generalstaatsanwaltschaft folgende Anträge (pag. 830 ff.): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kol- legialgericht) vom 22. April 2016 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. das Strafverfahren gegen A.________ infolge Verjährung - ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten - eingestellt wurde wegen 1.1 Tätlichkeiten, angeblich begangen am ca. 1. Mai 2012 in E.________; 1.2 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit seit 24. Dezember 2012 bis 22. April 2013 in F.________, E.________ und anderswo , na- mentlich 1.2.1 am 24. Dezember 2012 durch Kauf von Kokain; 1.2.2 in der Zeit vor dem 22. April 2013 durch Konsum von Kokain. 2. A.________ schuldig gesprochen wurde der 2.1 Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit seit 22. April 2013 bis 12. Oktober 2014 in F.________, E.________ und anderswo durch Kon- sum von Kokain; 2.2 Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 15. Februar 2014 bis ca. 15. September 2014 durch 2.2.1 Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenen Führerausweises gemäss Ziffer II. 8.1.1 - 8.1.8 des Urteilsdispositivs vom 22. April 2016; 2.2.2 Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäss Ziffer II 8.2.1 - 8.2.6 des Urteilsdispositivs vom 22. April 2016 3 verfügt bzw. festgestellt wurde, dass der Beschuldigte trotz frist- und formgerechter Vorladung nicht zur Verhandlung vom 19. April 2016 erschienen war und polizeilich vorgeführt werden musste und ihm daraufhin eine Ordnungsbusse von Fr. 200.00 wegen unentschuldigten Fern- bleibens auferlegt wurde. II. A.________ sei schuldig zu sprechen 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in der Zeit seit dem 31. Juli 2013 bis 11. Februar 2014 in E.________, zum Nachteil von C.________, namentlich 1.1 in der Zeit seit 31. Juli 2013 bis 31. Oktober 2013; 1.2 in der Zeit vom Januar 2014; 1.3 in der Zeit vom 11. bis 12. Februar 2014; 2. der Drohung, mehrfach begangen zum Nachteil von C.________, namentlich 2.1 am 1. Mai 2013 in E.________; 2.2 am 1. Mai 2013 in E.________; 8 3. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in der Zeit seit ca. 1. Mai 2012 bis 9. Februar 2014 in E.________, zum Nachteil von C.________, namentlich 3.1 am Abend des 7. Februar 2014; 3.2 in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014; 4. der einfachen Körperverletzung, begangen in der Zeit vom Februar/März 2013 in E.________, zum Nachteil von C.________; 5. der Beschimpfung, mehrfach begangen in der Zeit seit August 2013 bis 12. Februar 2014 in E.________, zum Nachteil von C.________, namentlich 5.1 am Abend des 7. Februars 2014; 5.2 in der Nacht des 8. auf den 9. Februar 2014; 5.3 in der Zeit vom 11. - 12. Februar 2014; 6. des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfach begangen in der Zeit seit 7. Februar 2014 bis 9. Februar 2014 in E.________ und anderswo, namentlich 6.1 am 7./8. Februar 2014; 6.2 in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 und in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen zu: 1. einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, unter bedingtem Aufschub einer Teilstrafe von 24 Mona- ten bei einer Probezeit von vier Jahren, unter Anrechnung von einem Tag Polizeihaft auf die zu vollziehende Teilstrafe; 2. einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu Fr. 30.00, ausmachend total Fr. 3'900.00; 3. einer Übertretungsbusse von Fr. 2'000.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezah- lung sei auf 20 Tage festzusetzen; 4. den auf seine erstinstanzlichen Schuldsprüche entfallenden erst- und die gesamten oberinstanz- lichen Verfahrenskosten. Die staatsanwaltschaftliche Gebühr sei auf CHF 600.00 festzusetzen (Art. 21 lit. a VKD). III. Im Weiteren seien die üblichen Verfügungen zu treffen (Honorar der amtlichen Verteidigung und Ho- norar der unentgeltlichen Rechtsvertretung; Löschung DNA-Profil etc.). Rechtsanwalt D.________ stellte und begründete anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung namens der Privatklägerin folgende Anträge (pag. 833 f.): I. 1. Reconnaître le prévenu A.________ coupable notamment de: a) viols, infraction commises à réitérées reprises entre le 31 juillet 2013 et le 11 février 2014 au détriment de la plaignante C.________, selon les circonstances de lieu, de date et de fait des chiffres I.1.1 à I.1.3 de l'acte d'accusation. b) menaces, infraction commise à réitérées reprises, notamment le 1er mai 2013 au détriment de la plaignante C.________, selon les circonstances de lieu et de fait des chiffres I.2.1 et I.2.2 de l'acte d'accusation. c) voies de fait, infraction commise à réitérées reprises, notamment le 7 février 2014 et dans la nuit du 8 au 9 février 2014 au détriment de la plaignante C.________ , selon les circonstances de lieu et de fait des chiffres I.3.2 et I.3.3 de l'acte d'accusation. 9 d) lésions corporelles simples, infraction commise en février/mars 2013 au détriment de la plaignante C.________, selon les circonstances de lieu et de fait du chiffre I.4 de l'acte d'accusation. e) injures, infraction commise à réitérées reprises entre le mois d'août 2013 et le 12 février 2014, notamment les 7 février 2014, la nuit du 8 au 9 février 2014 et le 11 février 2014 au détriment de la plaignante C.________, selon les circonstances de lieu et de fait des chiffres I.5.1 et I.5.3 de l'acte d'accusation. f) utilisation abusive d'une installation de télécommunication, infraction commise à réitérées reprises, notamment la nuit du 7 au 8 février 2014 et dans la nuit du 8 au 9 février 2014 au détriment de la plaignante C.________, selon les circonstances de lieu et de fait des chiffres I.6.1 et I.6.2 de l'acte d'accusation. II. Partant, en application des dispositions légales pertinentes, 1. Condamner le prévenu A.________ à une peine privative de liberté d'une quotité a dire de justice pour les infractions commises. 2. Mettre les frais de la procédure en première et en seconde instance à la charge du prévenu, y compris les frais lies à l'assistance judiciaire accordée a la plaignante. 3. Condamner le prévenu à payer à la plaignante un montant de fr. 1'873.-- correspondant à la différence entre l'indemnité allouée dans le cadre de l'assistance judiciaire et le tarif plein, pour la procédure en première instance (ch. IV.3 [recte: 5] du jugement du 22.04.2016, en p. 6). 4. Condamner le prévenu à payer à la plaignante un montant de fr. 769.50 correspondant à la différence entre l'indemnité allouée dans le cadre de l'assistance judiciaire et le tarif plein, pour la procédure d'appel. III. Conclusions civiles de la plaignante: 1. Condamner le prévenu à verser à la plaignante une indemnité de tort moral d'un montant de fr. 15'000.--, plus intérêt à 5 % dès le 12 février 2014. 2. Sans distraction de frais et dépens. IV. Au sens d'une ordonnance: Taxer les honoraires de l'avocat d'office de la plaignante dans la procédure d'appel selon la note d'honoraires de ce jour. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das erstinstanzliche Urteil ist insofern in Rechtskraft erwachsen, als das Strafver- fahren gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 1. Mai 2012 in E.________ und wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungs- mittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 24. Dezember 2012 bis 22. April 2013 in F.________, E.________ und anderswo, namentlich am 24. Dezember 2012 durch Kauf von Kokain und in der Zeit vor dem 22. April 2013 durch Konsum 10 von Kokain infolge Eintritt der Verjährung, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde. Ferner ist das erstinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als der Beschuldigte der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittegesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 22. April 2013 bis 12. Oktober 2014 in F.________, E.________ und an- derswo und der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen in der Zeit vom 15. Februar 2014 bis ca. 15. September 2014 schuldig erklärt und weiter verfügt wurde, dass dem Beschuldigten infolge unentschuldigten Fernblei- bens von der Verhandlung vom 19. April 2016 eine Ordnungsbusse von CHF 200.00 auferlegt wurde. Im Übrigen hat die Kammer das gesamte erstinstanzliche Urteil zu überprüfen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 StPO), ist aber aufgrund der al- leinigen Berufung des Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. 6. Anklagegrundsatz Gemäss Ziffer I, 1.1 und 1.2 der Anklageschrift vom 30. September 2015 wird dem Beschuldigten Folgendes vorgeworfen (pag. 432): 1. Vergewaltigung mehrfach begangen in der Zeit seit dem 31. Juli 2013 bis 11. Februar 2014, namentlich 1.1 in der Zeit seit 31. Juli 2013 bis 31. Oktober 2013 in E.________, I.________-Strasse, indem er [der Beschuldigte] C.________ jeweils im Bad überraschte und sie dort zum Geschlechtsverkehr zwang, 1.2 in der Zeit vom Januar 2014, in E.________ J.________ (Strasse) am Domizil des Beschuldig- ten, indem der Beschulidgte mit C.________ im Aufzug anstatt nach oben in die Wohnung, nach unten in den Keller fuhr, den Aufzug verliess und dort gegen ihren Willen den Geschlechtsver- kehr vollzog. Der Verteidiger des Beschuldigten bringt bezüglich dieses angeklagten Sachver- halts vor, dass das Anklageprinzip verletzt worden sei. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 Bst. a und b der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) abgeleiteten Anklagegrundsatz be- stimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens können nur Sachverhalte sein, die dem Angeklagten in der Ankla- geschrift vorgeworfen werden (sog. Umgrenzungsfunktion). Letztere muss die Per- son des Angeklagten sowie die ihm zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise umschreiben, dass die Vorwürfe im objektiven und subjektiven Bereich genügend konkretisiert sind. Diese Anforderung dient auch dem Schutz der Vertei- digungsrechte des Beschuldigten, da sich nur derjenige wirksam verteidigen kann, der weiss, welche Vorwürfe ihm gemacht werden (BSK StPO-NIGGLI/HEIM- 11 GARTNER, N 36 f. zu Art. 9). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion, BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 32 f. zu Art. 9; Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015, E 2.2 mit Hin- weisen). Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen können, welches Ver- halten ihr vorgeworfen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_373/2015 vom 3.12.2015, E. 2.2. mit Hinweisen). Das heisst, es bedarf einer konzisen, aber den- noch genauen Beschreibung des dem Beschuldigten vorgeworfenen Sachverhalts. Die Anklageschrift bezeichnet unter anderem möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO; BGE 140 IV 188 E. 1.4). In Ziffer I/1.1 der Anklageschrift wird dem Beschuldigten nur sehr rudimentär vor- geworfen, dass er die Privatklägerin in der Zeit vom 31. Juli 2013 bis 31. Oktober 2013 mehrmals im Bad überrascht und zum Geschlechtsverkehr gezwungen haben soll. Es wird kein konkreter Vorfall, keine bestimmte Zeit und kein genaues Datum genannt, was jedoch gerade bei mehrfach stattgefundenen Übergriffen im häusli- chen Bereich genügen kann. Vor allem aber wird vorliegend weder das eingesetzte Nötigungsmittel erwähnt noch der eigentliche Vorfall umschrieben, womit sich der Beschuldigte hätte auseinander setzen können, um sich rechtsgenüglich zu vertei- digen. Rechtsanwalt B.________ bringt anlässlich der oberinstanzlichen Hauptver- handlung vor, dass der Sachverhalt im Hinblick auf die Schwere des angeklagten Tatbestands sehr knapp gehalten sei. Daraus gehe nicht hervor, wann, wie oft und wie genau es sich abgespielt haben soll. Die Voraussetzungen an eine genügende Anklage seien deshalb nicht erfüllt. Dieser Einwand erweist sich als begründet, als dass in Ziffer I./1.1 keinesfalls von einer präzisen Sachverhaltsumschreibung ge- sprochen werden kann. Die Anklageschrift ist in Ziffer I/1.1 folglich nicht präzis ge- nug. Das Anklageprinzip ist damit verletzt und es hat ein Freispruch bezüglich der angeklagten Vergewaltigungen zu erfolgen. In Bezug auf Ziffer I./1.2 der Anklageschrift kann dem Einwand, wonach der Ankla- gegrundsatz verletzt sei, hingegen nicht gefolgt werden. Ziffer I./1.2 ist zu entneh- men, welcher konkrete Geschehensablauf dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Der Sachverhalt in der Anklageschrift hält fest, dass dieser Vorfall im Januar 2014 am neuen Domizil des Beschuldigten in E.________ im Keller des Wohnhauses stattgefunden hat. Es wird für einen einzelnen, bestimmten Vorfall ein eingegrenz- ter Zeitraum und genau umschriebene räumliche Verhältnisse beschrieben, soweit dies für die Privatklägerin überhaupt möglich war. Diese kannte die Örtlichkeiten nicht und besuchte das Wohnhaus zum ersten Mal. Indem die Anklageschrift die unerwartete Fahrt mit dem Lift nach unten in den Keller umschreibt, welcher dunkel und isoliert sowie für die Privatklägerin unbekannt war, wird auch das eingesetzte Nötigungsmittel genannt. Der Anklageschrift ist zu entnehmen, welcher konkrete Vorfall dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Ergibt eine Gesamtbetrachtung der Anklageschrift, dass ein konkreter Sachverhalt Gegenstand der Anklage bildete und der Beschuldigte genau wusste, was ihm vorgeworfen wird, liegt nach bundes- gerichtlicher Praxis – in einer darauf basierenden Verteidigung – keine Verletzung 12 des Anklagegrundsatzes vor (BSK StPO-NIGGLI/HEIMGARTNER, N 7 zu Art. 325). Für den Beschuldigten können keine Zweifel darüber bestanden haben, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird, falls es denn stattgefunden hat. Eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegt nicht vor. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Vorbemerkungen Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, werden die in der Anklageschrift geschilder- ten und vorliegend zu beurteilenden Sachverhalte weitgehend bestritten (pag. 635, S. 7 der Urteilsbegründung). Der Kammer liegen als Beweisgrundlage hauptsäch- lich subjektive Beweismittel in Form von Aussagen sowie Arztberichte vom Haus- arzt und vom behandelnden Psychiater der Privatklägerin vor. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass die Arztberichte sehr allgemein gehalten sind und in Be- zug auf die Beweiswürdigung betreffend die in der Anklageschrift aufgeführten Sachverhalte keine entscheidenden Anhaltspunkte liefern können. Sie sind nur aber immerhin insoweit beweisgeeignet, als dass sie die Schilderungen der Privat- klägerin in Bezug auf ihre emotionale Verfassung erhärten (pag. 635, S. 7 der Ur- teilsbegründung). Zur Feststellung des Sachverhalts muss deshalb auf die Aussa- gen der Privatklägerin und des Beschuldigten abgestellt werden. Die Vorinstanz hat diese Aussagen ausführlich wiedergegeben (pag. 637 ff., S. 9 ff. der Urteilsbegrün- dung). Darauf kann verwiesen werden. Soweit sich ergänzende und/oder präzisie- rende Ausführungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. Darüber hinaus kann auf die korrekten Ausführungen der Vorinstanz zu den allge- meinen Grundlagen der Beweiswürdigung verwiesen werden (pag. 635 f., S. 7 der Urteilsbegründung). 8. Zum Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Ziffer I/1.2 der Anklageschrift 8.1 Vorwurf in der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Privatklägerin im Januar 2014 am J.________ (Strasse) in E.________ an seinem Domizil vergewaltigt, indem er mit ihr im Aufzug statt nach oben in die Wohnung nach unten in den Keller fuhr, den Aufzug verliess und dort gegen den Willen der Privatklägerin an ihr den Ge- schlechtsverkehr vollzog (pag. 432). 8.2 Ausführungen und Ergebnis der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ausführlich und hielt dazu fest, dass der Beschuldigte zum Vorfall im Keller klar wi- dersprüchliche Aussagen gemacht habe, indem er in der Befragung in der Vorun- tersuchung beteuert habe, dass er mit der Privatklägerin nie Sex im Keller gehabt habe, während er den Sex im Keller an der Hauptverhandlung bestätigt hat. Da es sich um einen einmaligen Vorgang an einem eher aussergewöhnlichen Ort gehan- delt habe, wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Beschuldigte auch bereits an- lässlich der Befragung in der Voruntersuchung daran zu erinnern vermocht hätte. 13 Die Aussagen des Beschuldigten seien insoweit wenig glaubhaft. Die Aussagen der Privatklägerin seien insgesamt zwar inhaltlich etwas knapp, aber konsistent und glaubhaft. Sie schloss daraus, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklage- schrift beschrieben abgespielt habe (pag. 640 f., S. 12 f. der Urteilsbegründung). 8.3 Erwägungen der Kammer 8.3.1 Aussagen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat zum Kerngeschehen über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant und gleichbleibend ausgesagt (pag. 47; pag. 101; pag. 579 f.). Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, sind die Aussagen der Privatklägerin inhaltlich etwas knapp und wenig detailliert, was ihrer Glaubwürdigkeit jedoch nicht schadet. Die Aussagen der Privatklägerin zeichnen das Bild einer bereits seit längerer Zeit von ihrem Ehemann in mehrfacher Hinsicht drangsalierten Frau. Aus dieser Optik scheinen ihre Aussagen stimmig und situationsangemessen. Die Privatklägerin schildert nachvollziehbar, dass sie den Beschuldigten besucht habe, um ihre Kin- der abzuholen. Sie sei das erste Mal dort gewesen und habe sich nicht ausge- kannt. Dies bestätigt sie anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung und führt aus, sie habe nicht gewusst, dass es einen Lift gebe (pag. 809). Der Beschuldigte habe im Lift den Knopf für den Keller gedrückt. Es sei links neben dem Keller pas- siert. Dort habe es eine Türe und sie habe auch die anderen Kellerabteile gesehen, ohne sich an alle Details zu erinnern (pag. 101; pag. 580). Sie habe einfach darauf gewartet, dass es aufhöre (pag. 101). Sie habe ihm auch gesagt, dass sie das nicht wolle (pag. 580). Sie habe ihm immer gesagt, dass sie das nicht wolle, das habe für ihn aber keine Rolle gespielt (pag. 580). Sie sei schliesslich seine Frau (pag. 101). Das Erzählte wirkt selbst erlebt. Danach sei sie in die Wohnung gegan- gen, um ihre Kinder zu holen und habe danach die Wohnung verlassen (pag. 580). Das Kerngeschehen des Vorfalls gab sie logisch und widerspruchsfrei wieder. Ihre Schilderungen sind vollständig, sachlich und im Gesamtkontext auch plausibel. Weiter sind auch keine Aggravierungen in den Aussagen der Privatklägerin aus- zumachen. Der Beschuldigte macht geltend, die Privatklägerin werfe ihm die Ver- gewaltigungen vor, damit sie im Scheidungsprozess besser dastehe (pag. 112). Die Privatklägerin hätte als über Jahre hinweg drangsalierte Person zwar allen Grund, dem Beschuldigten dessen Taten heimzuzahlen; insofern liegt zumindest theoretisch ein mögliches Motiv für eine Falschaussage durch die Privatklägerin vor. Praktisch ist dies nach Auffassung der Kammer aber ausgeschlossen. So wäre diesfalls zu erwarten, dass die Privatklägerin dem Beschuldigten all seine Taten weit drastischer vorhalten und nicht derart zurückhaltend über die Vorfälle spre- chen würde. Darüber hinaus verzichtete die Privatklägerin auf eine leicht mögliche gewesene schwerere Belastung des Beschuldigten als es um die häusliche Gewalt ging, indem sie anlässlich der ersten Einvernahme bei der Polizei auch seine guten Seiten hervorhob: Ohne das Kokain sei er grundsätzlich ein guter Ehemann und Vater gewesen (pag. 45). Eine falsche Beschuldigung aus einem Rachemotiv her- aus erscheint deshalb als sehr unwahrscheinlich. Ein stereotypes Aussageverhalten und allfällige Lügensignale sind nicht erkennbar. Ihre Ausführungen sind schlüssig und fügen sich nahtlos in ein stimmiges Gesamt- bild ein. Die Kammer erachtet daher die Aussagen der Privatklägerin als glaubhaft 14 und stellt darauf ab. 8.3.2 Anzeigengenese Aus den gesamten Umständen und den Aussagen der Privatklägerin geht authen- tisch und nachvollziehbar hervor, weshalb sie an diesem Nachmittag ihrer Mutter zu verstehen gab, dass sie die Polizei informieren solle und die Privatklägerin schliesslich Anzeige gegen den Beschuldigten erstattete. Als sich die Privatklägerin der Polizei anvertraute, erzählte sie, dass sie seit über 15 Jahren Opfer häuslicher Gewalt sei (pag 46). Sie werde von ihrem Mann psy- chisch tyrannisiert (pag. 43). Sie sei auch schon von ihm geschlagen worden. Mehrheitlich seien es aber verbale Drohungen und Beschimpfungen gewesen (pag. 44). Er habe ihr schon mehrmals gedroht, dass er sie umbringen werde, wenn sie nicht mache, was er von ihr verlange. Zum Höhepunkt der häuslichen Gewalt sei es gekommen, als er ihr 6 bis 7 Jahre zuvor während eines Streits eine Pistole an den Kopf gehalten habe und ihr gedroht habe, er werde sie umbringen. Ein Jahr später habe er ihr ein Messer an die Kehle gehalten und ebenfalls ge- droht, sie umzubringen (pag. 44). An diesem Nachmittag habe er nicht nur ihr, son- dern auch ihrer Mutter mit dem Tod gedroht. Da sie nicht gewusst habe, was als nächstes geschehe, habe sie sich zwischen ihn und ihre Mutter gestellt und ihr ge- sagt „fait ce que tu dois faire“ (pag. 45). Sie habe Angst. Er habe ihr ununterbro- chen gesagt, dass sie keine Zeit haben werde, die Polizei zu rufen, da sie bereits tot sein werde. Nur der Tod könne sie voneinander trennen (pag. 47). Die Privat- klägerin habe auch auf die Polizisten einen stark verängstigten Eindruck gemacht. Sie habe rote Augenringe gehabt, was darauf hindeute, dass sie kurz zuvor ge- weint hatte (pag. 22). Die Anzeigengenese spricht damit für die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. Nicht nur, dass sie ihrer Mutter zu verstehen gab, den Vorfall umgehend der Polizei zu melden, sondern auch der Umstand, dass die Privatklägerin sichtlich aufgebracht war, als die Polizei bei ihr eintraf, sprechen dafür, dass am 1. Mai 2013 aber auch bereits früher etwas passiert sein muss. 8.3.3 Aussagen des Beschuldigten Der Beschuldigte bestreitet den Vorwurf der Vergewaltigung. Zwar stellt er den se- xuellen Kontakt nicht in Abrede, betont aber immer wieder, dass dieser freiwillig er- folgt und die Privatklägerin damit einverstanden gewesen sei, ja dass sie diesen teilweise geradezu gesucht habe (pag. 111 f.; pag. 119; pag. 585). Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorfall im Keller sind widersprüchlich. Er gibt anlässlich der Einvernahmen jeweils an, dass er sich an jeden Sex mit der Privat- klägerin erinnern könne (pag. 119). Angesprochen auf einen Vorfall im Keller führt er aus, sie hätten regelmässig bei ihm oder bei ihr zuhause Geschlechtsverkehr gehabt, allerdings nie im Keller (pag. 119). Anlässlich der Einvernahme in der Hauptverhandlung bestätigte er dann aber den Geschlechtsverkehr im Keller (pag. 585). Die Aussagen des Beschuldigten weisen zahlreiche Übertreibungen und mithin Lü- gensignale auf. So gibt er beispielsweise an, dass sie bis zum 31.11.2013 täglich 15 Geschlechtsverkehr gehabt hätten und die Privatklägerin immer noch wöchentlich ein bis zweimal zu ihm käme, um Sex zu haben (pag. 108; pag. 119; pag. 585). Daneben führte er aus, dass der Sex immer freiwillig gewesen und es nie gegen ih- ren Willen zum Geschlechtsverkehr gekommen sei, und dass sie immer zum Or- gasmus gekommen sei (pag. 111 f.). Die Privatklägerin habe gesagt, dass sie das immer machen könnten, vielleicht kämen sie ja wieder zusammen (pag. 585). Lügen- und Dreistigkeitssignale sind zudem im Umstand zu erkennen, dass der Beschuldigte die Privatklägerin während des ganzen Verfahrens schlecht zu ma- chen versucht und jeweils zum Gegenangriff ausgeholt hat (pag. 108; pag. 110; pag. 112; pag. 124 f.). Die Privatklägerin habe „Phantasien“ (pag. 585) und einen starken Willen; wenn sie nicht gewollt habe, dann habe er das akzeptieren müssen. Der Geschlechtsverkehr habe jeweils auf ihrer Initiative beruht und sie habe es be- stimmt (pag. 110; pag. 585). Insgesamt erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten aufgrund des Gesagten als wenig glaubhaft. Die Vorinstanz weist zu recht darauf hin, dass die Aussagen des Beschuldigten, wonach die praktisch täglichen sexuellen Kontakte auf Initiative der Privatklägerin zustande gekommen seien, merkwürdig anmuten, wenn die Privatklägerin andererseits bereits im Sommer 2013 eine Anzeige wegen häuslicher Gewalt erstattet und die gerichtliche Trennung durchgesetzt hat (pag. 641, S. 13 der Urteilsbegründung). 9. Zum Vorwurf der Vergewaltigung gemäss Ziffer I/1.3 der Anklageschrift 9.1 Vorwurf in der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, er habe die Privatklägerin in der Zeit vom 11. bis 12. Februar 2014, ca. 16:00 Uhr, am J.________ (Strasse) in E.________ an seinem Domizil vergewaltigt, indem er die Privatklägerin unter dem Vorwand, sich und der gemeinsamen Tochter die Waschmaschine erklären zu lassen, zu sich bat, sie die Wohnung des Beschuldigten betrat, dieser die Wohnungstüre schloss, ins Schlafzimmer ging, die Privatklägerin zu sich ins Schlafzimmer rief, diese auf- grund der jahrelang erduldeten häuslichen Gewalt mit Todesdrohungen Todes- angst hatte und dem Beschuldigten daher ins Schlafzimmer folgte, dieser gegen ih- ren Willen die Hose und den Slip herunterzog, sie auf der am Boden liegenden Ma- tratze auf die Knie zwang und von hinten vaginal in sie eindrang, während die Pri- vatklägerin versuchte, die Beine zusammenzupressen und weinte, der Beschuldig- te die Privatklägerin anschliessend auf den Rücken umdrehte, um erneut vaginal in die einzudringen und sie noch fragte, ob es sie dermassen „grusen“ würde (pag. 433). 9.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ausführlich und hielt fest, dass der Beschuldigte in einigen seiner Aussagen das Lügensignal der Dreistigkeit erfülle. Seine Aussagen seien zudem nicht konstant und wenig detailliert, schildere er den Ablauf des Sachverhalts im Verlaufe seiner Einvernahmen doch jedes Mal anders. Sodann würden seine Aussagen im Kernbe- reich klare und unauflösbare Widersprüche enthalten. Seine Aussagen seien zu- 16 dem oft sehr abwertend und zielgerichtet. Demgegenüber seien die Aussagen der Privatklägerin aufgrund ihrer gemachten räumlichen und zeitlichen Verknüpfung stimmig und frei von unauflösbaren oder sonst auffälligen Widersprüchen. Die Vorinstanz schloss daraus, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift be- schrieben abgespielt habe (pag. 650 f., S. 22 f. der Urteilsbegründung). 9.3 Erwägungen der Kammer 9.3.1 Ausführungen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat im Kerngeschehen über sämtliche Einvernahmen hinweg konstant ausgesagt. Ihre Aussagen zeichnen sich durch das Fehlen jeglicher Lü- gensignale und durch zahlreiche Realitätskriterien aus: Die Privatklägerin schildert den Übergriff mehrfach detailliert, stimmig und nach- vollziehbar (pag. 88; pag. 102; pag. 578 f.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und in- dividuell durchzeichnet. So führte sie beispielsweise aus, dass der Beschuldigte sie mit den Knien auf die Matratze am Boden gedrückt habe. Dann sei er von hinten vaginal in die eingedrungen. Sie habe versucht, die Beine zusammen zu drücken. Weil es für ihn so nicht gegangen sei, habe er sie umgedreht. Sie habe dann mit dem Rücken auf der Matratze gelegen und er sei erneut in sie eingedrungen (pag. 89; pag. 102; pag. 579). Der Beschuldigte habe sie überall abgeleckt. Dies im ganzen Gesicht, am Hals und, nachdem er ihr das T-Shirt hoch gezogen habe, auch oberhalb des Büstenhalters (pag. 91). Die Privatklägerin schildert das Kern- geschehen auf der Matratze im Schlafzimmer logisch und widerspruchsfrei. Der geschilderte Ablauf wirkt überzeugend, ohne jedoch stereotyp zu erschienen. Die Schilderungen im Kerngeschehen sind vollständig, ausführlich und sachlich. Die Privatklägerin schildert wiederholt, dass sie das nicht gewollt habe und sie dies dem Beschuldigten immer wieder gesagt habe (pag. 89; pag. 102; pag. 579; pag. 580). Er habe das aber nicht hören wollen und gesagt, er habe das Recht da- zu, sie sei schliesslich seine Ehefrau (pag. 102; pag. 103). Weiter sind auch keine Aggravierungen in den Aussagen der Privatklägerin aus- zumachen. Vielmehr äusserte sie in Bezug auf diesen Vorwurf im Schlafzimmer auch Selbstzweifel und hielt fest, dass sie sich schon zur Wehr gesetzt habe, aber vielleicht auch mehr hätte tun müssen. Sie habe jedoch zu grosse Angst gehabt. Sie habe Angst gehabt, dass der Beschuldigte sie umbringe, wenn sie nicht mache, was er wolle (pag. 89; pag. 102; pag. 579). Wie bereits oben ausgeführt ist die Pri- vatklägerin eine über Jahre hinweg von ihrem Ehemann misshandelte Person. Die Angst und die dadurch ausgelösten Blockaden sind nachvollziehbar und verständ- lich. Die selbstkritischen Aussagen sprechen für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin. Die Privatklägerin schilderte mehrfach ihre Gefühle, welche die sexuelle Handlung des Beschuldigten in ihr ausgelöst hat (pag. 89; pag. 102; pag. 579). Sie habe ge- weint und sich geekelt. Sie habe sich weggedreht und der Beschuldigte habe sie gefragt, ob es sie dermassen anwidern würde (pag. 89; pag. 103). Die Privatkläge- rin weinte jeweils noch während des Erzählens des Vorfalls (pag. 89; pag. 102; pag. 579). 17 Detailreichtum gehört zu einer glaubhaften Aussage. In den Aussagen der Privat- klägerin finden sich verschiedene Realkennzeichen, die über die allgemeinen Schilderungen hinausgehen. Beispielsweise erinnert sich die Privatklägerin daran, dass sie ihre Turnschuhe während des Vorfalls angehabt habe (pag. 90; pag. 579). Der Beschuldigte habe sie ihr ausziehen wollen, worauf sie ihm gesagt habe, er solle dies lassen, was er auch befolgt habe (pag. 90; pag. 102). Weiter schildert sie, dass sie während des Vorfalls ihre Handtasche in den Händen und vor dem Gesicht zu halten versucht habe, um sich zu schützen (pag. 89). Der Beschuldigte habe ihr diese dann weggenommen, um sie ablecken zu können (pag. 89). Sie gibt auch an, dass sie nach dem Vorfall aus der Wohnung gegangen sei und erst später gemerkt habe, dass ihre Hose noch offen gewesen sei (pag. 102). Diese Aussagen sind detailreich und originell und würden von der Privatklägerin kaum so geschil- dert, wenn sich der Vorfall nicht in dieser Weise abgespielt hätte. Die Verteidigung des Beschuldigten bringt vor, dass die Privatklägerin insbesonde- re hinsichtlich der Haustüre widersprüchliche Aussagen mache. Zu Beginn der Un- tersuchung habe sie ausgesagt, der Beschuldigte habe die Haustüre zugemacht; ob er sie abgeschlossen habe, wisse sie nicht (pag. 89; pag. 102). Anlässlich der Hauptverhandlung habe sie zu Protokoll gegeben, er habe die Türe abgeschlossen (pag. 578). Es bleibt anzumerken, dass die Privatklägerin an der Hauptverhandlung ausgesagt hat, sie glaube, sei sich fast sicher, dass er die Türe mit dem Schlüssel abgeschlossen habe (pag. 578). Unbestritten ist, dass die Türe geschlossen war. Die Privatklägerin hat glaubhaft dargelegt, dass sie massive Angst vor dem Be- schuldigten hatte und aufgrund dieser Angst dem Beschuldigten ins Schlafzimmer gefolgt ist. Es ist folglich irrelevant und schadet der Glaubwürdigkeit der Privatklä- gerin in keiner Weise, dass ihre Aussagen in diesem Punkt unsicher und ev. nicht vollständig übereinstimmend sind. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Privatkläge- rin schlüssig sind und sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammenfügen. Die Kammer erachtet die Aussagen deshalb wie die Vorinstanz als glaubhaft. 9.3.2 Ausführungen des Beschuldigten Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass Lügensignale im Umstand ersichtlich sind, dass der Beschuldigte die Privatklägerin als notorische Lügnerin und gute Schauspielerin darstellt (pag. 650, S. 22 der Urteilsbegründung). Mit solchen Ge- genangriffen versucht der Beschuldigte offenbar, die Privatklägerin in ein schlech- tes Licht zu rücken und ihre Glaubwürdigkeit abzuschwächen. Der Beschuldigte stellt den Sex mit der Privatklägerin nicht in Abrede. Seine Aus- sagen zum Kerngeschehen sind aber widersprüchlich. Richtigerweise hielt die Vor- instanz in diesem Zusammenhang fest (pag. 650 f., S. 22 f. Urteilsbegründung), dass der Abbruch des sexuellen Kontakts in seiner ersten Darstellung deshalb er- folgt sei, weil er sich darüber aufgeregt habe, dass es die Privatklägerin eilig ge- habt habe und vor ihm zum Orgasmus gekommen sei (pag. 110). Bei der staats- anwaltschaftlichen Einvernahme schilderte er, dass er den sexuellen Kontakt ab- gebrochen habe, da die Privatklägerin während des Geschlechtsverkehrs über Geld gesprochen habe (pag. 119). Auch die Örtlichkeiten, wo der Geschlechtsver- 18 kehr stattgefunden haben soll, werden vom Beschuldigten unterschiedlich darge- stellt. Anlässlich seiner ersten Einvernahme gibt er an, dass sie im Wohnzimmer gewesen seien, da seine Tochter K.________ im Schlafzimmer geschlafen habe (pag. 111). Bei der Staatsanwaltschaft führte er aus, sie hätten im Wohnzimmer begonnen, seien dann aber ins Schlafzimmer gegangen (pag. 119; pag. 585). Er sagte zudem aus, dass sie vaginalen Sex gehabt hätten (pag. 109), später soll es dann oraler und normaler Sex gewesen sein (pag. 121) und schliesslich ist von Oral- und Analsex die Rede (pag. 589). Im Ergebnis ist der Vorinstanz darin zuzustimmen, dass in den Aussagen des Be- schuldigten mehrere Lügensignale vorhanden sind. Namentlich ist immer wieder feststellbar, dass er seine Aussagen an die ihm gemachten Vorhalte anpasst. Die Aussagen des Beschuldigten enthalten im Kerngeschehen klare und unauflösbare Widersprüche und sind daher nicht glaubhaft. Die Kammer erachtet daher den an- geklagten Sachverhalt, welcher sich auf die Angaben der Privatklägerin stützt, als erstellt. 10. Zu den Vorwürfen der Drohung gemäss Ziffer I/2.1 und 2.2 der Anklageschrift 10.1 Vorwurf in der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, der Privatklägerin an der I.________- Strasse in E.________ im Rahmen einer verbalen Auseinandersetzung gedroht zu haben, sie bei lebendigem Leibe zu verbrennen („ti brucio viva“) und sie umzubrin- gen („t’ammazzo), wodurch die Privatklägerin grosse Angst bekam. Weiter wird dem Beschuldigten vorgeworfen, im Rahmen derselben verbalen Auseinanderset- zung auch der Mutter der Privatklägerin gedroht zu haben, er werde sie bei leben- digem Leibe verbrennen, wodurch die Privatklägerin auch grosse Angst um ihre Mutter hatte (pag. 433). 10.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin ausführlich und hielt fest, der Beschuldigte mache recht karge Aussagen zum ei- gentlichen Sachverhalt und umso ausführlichere zur Person der Privatklägerin. Diese wirkten ausweichend und zielgerichtet. Seine Aussagen seien teilweise wi- dersprüchlich und stimmten sodann mit dem emotionalen Kontext der Situation, wie er von der Privatklägerin und den eingetroffenen Polizisten wahrgenommen worden sei, nicht überein. Seine Aussagen seien damit auch im Hinblick auf seine Willens- richtung nicht glaubhaft. Die Privatklägerin schildere den Sachverhalt demgegenü- ber klar, präzise, konstant und plausibel, weshalb sie die Vorinstanz als glaubwür- dig erachtet. Die Vorinstanz schloss daraus, dass sich der Sachverhalt wie in der Anklageschrift beschrieben abgespielt habe (pag. 658, S. 30 der Urteilsbegrün- dung). 10.3 Erwägungen der Kammer 10.3.1 Ausführungen der Privatklägerin Die Analyse der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden und entspricht der nach Wür- digung der Aussagen der Privatklägerin erlangten Überzeugung der Kammer. Er- 19 gänzend wird festgehalten, dass die Privatklägerin das Kerngeschehen konstant und kohärent schildert (pag. 45; pag. 98; pag. 576). Ein familiärer Streit um die Handyrechnung der Tochter ist eskaliert. Die Privatklägerin schildert den Ablauf des Nachmittags und wie es zu diesem Streit mit der anschliessenden Drohung ihr und ihrer Mutter gegenüber gekommen ist stimmig und nachvollziehbar. Die Privatklägerin schildert mehrfach ihre Gefühle (pag. 42 f.; pag. 46 f.; pag. 576 f.). Bereits zu Beginn der ersten polizeilichen Einvernahme führt sie aus, dass sie sich physisch und psychisch „zerstört“ fühle und unter Panikattacken leide (pag. 42). Während der Befragung gibt sie an, dass der Beschuldigte sie psychisch dominiere (pag. 43) und sie Angst vor ihm habe, weshalb sie bisher nie die Polizei informiert habe (pag. 47). Sie leide bereits seit mehreren Jahren unter verschie- densten Formen der Gewalt (pag. 46). Sie nehme die Drohungen sehr ernst (pag. 47). Es zeichnet sich somit das typische Bild einer seit langem von ihrem Mann dominierten, abgewerteten, bedrohten, misshandelten und eingeschüchterten Frau. Trotzdem sind keine Aggravierungen in den Aussagen der Privatklägerin auszuma- chen. Vielmehr räumt sie in Bezug auf den vorangegangenen Streit mit ihrer Toch- ter Fehler ein. Sie habe ihre Tochter geohrfeigt, was ihr leid tue (pag. 45; pag. 98; pag. 576). 10.3.2 Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte macht erneut recht karge Aussagen zum Kerngeschehen. Er gibt an, er habe seiner Frau gegenüber nie mit dem Tod gedroht (pag. 54). Anlässlich der Hauptverhandlung gibt er dann an, damals „t’ammazzo“ gesagt zu haben; ein Ausdruck, den man in Italien häufig gebrauche (pag. 586). Seiner Schwiegermutter gegenüber habe er geäussert, dass er sie lebendig verbrennen werde. Er habe es aber nicht so gemeint. Er bagatellisiert sein Verhalten bis hin zur Behauptung, sei- ne Äusserung sei nicht direkt eine Bedrohung gewesen (pag. 117; pag. 586). Seine weiteren Aussagen zum vorangegangen Streit sind von Widersprüchen ge- zeichnet. Anfänglich habe der Streit zwischen der Privatklägerin und seiner Tochter im Elternschlafzimmer stattgefunden (pag. 51); schliesslich sei er ins Zimmer der Tochter gegangen, um den Streit zu schlichten (pag. 116). Auch hinsichtlich des Verhaltens der Privatklägerin sind seine Aussagen nicht stimmig. Seine Frau habe ihn geschlagen und gekratzt. Sie habe ihn in den rechten Arm gebissen, als er da- zwischen gegangen sei (pag. 51). Später führt er aus, dass er dieses Mal nichts gemacht habe, sondern die Privatklägerin. Sie habe die gemeinsame Tochter ge- schlagen und gekratzt, bis deren Arm geblutet habe (pag. 108; pag. 116). Weiter fällt auf, dass der Beschuldigte auch hier versucht, die Privatklägerin schlecht zu machen. So zum Beispiel wenn er angibt, er habe dem Streit mit seiner Frau aus dem Weg gehen wollen, da er seine Frau ja kenne (pag. 51). Sie nehme seit längerer Zeit Tabletten, da sie unter Depressionen leide (pag. 51). Schliesslich führt er aus, dass die Privatklägerin die Tochter K.________ manipuliere und dar- aus die Anzeige gegen ihn resultiere und es offensichtlich sei, dass die Privatkläge- rin an psychischen Problemen leide (pag. 108). Zusammenfassend erachtet die Kammer den Beschuldigten aufgrund der mehrfa- chen Diffamierung gegenüber der Privatklägerin sowie seiner teilweise wider- 20 sprüchlichen und nur schwer nachvollziehbaren Aussagen als nicht glaubwürdig. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer demgegenüber die Aus- sagen der Privatklägerin als glaubhaft und stellt vollumfänglich darauf ab. 11. Zum Vorwurf der Tätlichkeit gemäss Ziffer I/3.2 der Anklageschrift 11.1 Vorwurf in der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin am Abend des 7. Februars 2014 an der I.________-Strasse in E.________ beim Betreten des Hauseingangs gegen die Mauer gedrückt zu haben (pag. 433). 11.2 Ausführungen der Vorinstanz Auf die Überlegungen und Schlussfolgerungen der Vorinstanz zur Glaubwürdigkeit der Aussagen des Beschuldigten und der Privatklägerin kann verwiesen werden. Es gilt hierzu weitgehend das bereits zuvor Gesagte. Während die Angaben des Beschuldigten nicht zu überzeugen vermögen, sind diejenigen der Privatklägerin konstant und realitätsnah. Explizit weist die Vorinstanz als Zeichen deren Glaub- würdigkeit auch darauf hin, dass sie die Schilderung des Vorfalls zusätzlich mit ih- rer Körpersprache untermalt habe (pag. 662 f., S. 34 der Urteilsbegründung). 11.3 Erwägungen der Kammer 11.3.1 Ausführungen der Privatklägerin Die Privatklägerin hat das Kerngeschehen über sämtliche Einvernahmen hinweg gleichbleibend wiedergegeben (pag. 65 f.; pag. 99 f.; pag. 577). Indem die Privat- klägerin den Verlauf des Abends mit ihrer Cousine schildert und angibt, dass sie der Beschuldigte bereits während des ganzen Abends versucht habe anzurufen und sie ihm anschliessend auf dem nach Hause Weg begegnet sei, er nach Alko- hol gerochen habe, sie mit seinem Oberkörper angestossen habe und sie aufgrund ihrer hohen Schuhe aus dem Gleichgewicht geraten sei, wirken diese Aussagen schlüssig, nachvollziehbar, plausibel und in sich stimmig (pag. 65; pag. 99; pag. 577). Zum eigentlichen Vorfall führt die Privatklägerin aus, dass es bei ihrem Wohnhaus zwei Eingangstüren gäbe (hintereinander im Sinne eines Windfangs) und sie ihre Cousine hineingestossen habe, um sie in Sicherheit zu bringen. Sie habe die erste Türe nicht mehr schliessen können, weil sich der Beschuldigte da- zwischen gestellt habe und sie am Öffnen der zweiten Türe gehindert habe (pag. 99; pag. 577). Der Beschuldigte habe sie am Nacken gepackt, ihr den Arm umgedreht, sie gestossen und den Kopf mehrmals gegen die Mauer geschlagen (pag. 65 f.; pag. 99; pag. 577). Die Privatklägerin schildert das Geschehene bildlich und es wirkt absolut selbst erlebt. Sie gesteht ein, dass sie den Beschuldigten ebenfalls zurück gestossen hat, was ebenfalls für die Glaubhaftigkeit ihrer Aussa- gen spricht. Die Schilderungen der Privatklägerin sind vollständig, ausführlich und sachlich, weshalb darauf abgestellt werden kann. 21 11.3.2 Ausführungen des Beschuldigten Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass der Beschuldigte auch hier wider- sprüchliche Aussagen zum Kerngeschehen macht (pag. 662, S. 34 der Urteilsbe- gründung). Der Beschuldigte stellt den eigentlichen Vorfall nicht in Abrede, schildert ihn aber so, dass die Privatklägerin gewissermassen selber Schuld daran ist und er eigent- lich nichts dazu beigetragen hat. So macht er sinngemäss geltend, dass die Privat- klägerin aufgrund ihres (erheblichen) Alkoholkonsums von selbst gegen die Mauer gefallen sei (pag. 75). Er habe sie zur Rede stellen wollen, da sie die Kinder den ganzen Abend alleine und ohne etwas zu Essen zuhause gelassen habe. Sie habe ihn beschimpft und ihn weggeschickt (pag. 118; pag. 586). Weiter habe die Privat- klägerin ihm die Türe an den Kopf geschlagen. Er habe daraufhin die Türe zurück- gestossen und dabei seine Frau getroffen, weshalb sie dann gegen die Mauer ge- fallen sei (pag. 118). Wie in vielen der Aussagen des Beschuldigten finden sich auch hier wiederum die Muster von Anpassung, Gegenangriff und Abwertung, weshalb diese nicht glaub- haft sind. 12. Zum Vorwurf der Tätlichkeit gemäss Ziffer I/3.3 der Anklageschrift 12.1 Vorwurf in der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 im G.________ in E.________ mit Flüssigkeit aus seinem Glas beworfen, ihr einen Schlag in den Bauch verpasst und sie anschliessend ge- gen eine Mauer gedrückt zu haben (pag. 434). 12.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz erachtet die Aussagen des Beschuldigten aufgrund seiner kargen, ausweichenden und teilweise widersprüchlichen Aussagen auch hierzu als nicht glaubhaft. Der Beschuldigte beschreibt den Verlauf des Abends im Hinblick auf das Verschütten des Getränks jedes Mal anders. Bei der Polizei habe er ausgesagt, er habe mit seinem Glas eine Bewegung in die Richtung der Privatklägerin gemacht und dann sei sein Glas leer gewesen. Bei der Staatsanwaltschaft habe er den Vor- fall so geschildert, dass sie ihr Glas erhoben habe und sich ihre Hände berührt hät- ten und sie sich dann das Glas Champagner selber ins Gesicht geschüttet habe. Anlässlich der Hauptverhandlung habe er geltend gemacht, er rede gerne mit den Händen und deshalb seien die Gläser aneinander gestossen (pag. 666, S. 38 der Urteilsbegründung). Die Aussagen der Privatklägerin seien demgegenüber konstant und mit emotiona- len Empfindungen, konkreten Sinneswahrnehmungen sowie räumlichen und insbe- sondere auch zeitlichen Gegebenheiten bestückt und in einem Nebenpunkt auch mit einem Erinnerungsvorbehalt verknüpft, weshalb die Vorinstanz ihre Aussagen als glaubhaft erachtet (pag. 666, S. 38 der Urteilsbegründung). 12.3 Erwägungen der Kammer Den Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Aussagen der Privatklägerin hin- 22 sichtlich des Sachverhaltes insbesondere mit emotionalen Empfindungen und kon- kreten Sinneswahrnehmungen verknüpft sind, ist zuzustimmen. So führte die Pri- vatklägerin aus, das Getränk, mit welchem sie durch den Beschuldigten begossen worden sei, habe gestunken (pag. 578). Sie sei genervt gewesen (pag. 578) und habe aufgrund des Schlages in den Bauch Schmerzen gehabt (pag. 808). Die Aus- sagen des Beschuldigten sind dagegen wenig überzeugend und nicht nachvoll- ziehbar, reagiert er auf die Frage betreffend den Schlag in den Bauch doch mit der Gegenfrage „Wie kann das sein, dass ich ihr einen Schlag gegeben hätte“ (pag. 587). Danach bestreitet er den Schlag. Es fällt auf, dass der Beschuldigte die Pri- vatklägerin mit seinen Aussagen einmal mehr versucht in ein schlechtes Licht zu rücken. Sie hatte getrunken, ihn beschimpft, herumgeschrien (pag. 76; pag. 118) und man müsse immer machen, was sie wolle (pag. 586). Die Würdigung der Vor- instanz ist im Übrigen logisch, vollständig und nachvollziehbar. Es wird grundsätz- lich darauf verwiesen (pag. 666, S. 38 der Urteilsbegründung). Der überwiesene Sachverhalt gilt als erstellt. 13. Zum Vorwurf der einfachen Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten gemäss Zif- fer I/4 der Anklageschrift 13.1 Vorwurf in der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, der Privatklägerin im Februar/März 2013 an der I.________-Strasse in E.________ mehrmals ins Gesicht geschlagen zu ha- ben, wodurch sie zu Boden fiel und ihre Brille zu Bruch ging und sie ein Hämatom am Auge und eine aufgeplatzte Lippe davon trug (pag. 434). 13.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz hielt fest, dass der Beschuldigte bestreite, seine Frau je geschlagen zu haben. Seine Aussagen seien so minimal und pauschal, dass sie einer detaillier- ten Aussagenanalyse kaum zugänglich seien. Er habe seine kargen und stereoty- pen Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung zynisch unterlegt, was seiner Glaubhaftigkeit zusätzlich geschadet habe. Die Aussagen der Privatklägerin er- schienen demgegenüber glaubhaft, obschon diese auch nicht sehr detailliert, aber immerhin kohärent und nicht dramatisierend seien (pag. 667 f., S. 39 f. der Urteils- begründung). 13.3 Erwägungen der Kammer 13.3.1 Ausführungen der Privatklägerin Die Privatklägerin schildert den Vorfall konstant und ohne zu dramatisieren. Auch wenn ihre Aussagen wenig detailliert sind, weisen sie doch Realitätskriterien auf. So schildert die Privatklägerin beispielsweise, dass durch den Schlag ihre Brille ka- putt und „in 1000 Teile“ zersprungen sei (pag. 98). Weiter führt sie aus, dass sie durch den Schlag eine aufgeschwollene Lippe und ein blaues Auge davon getra- gen habe. Dieses habe sie überschminken müssen. Gegenüber ihrem Arbeitgeber habe sie sich geschämt und deshalb erzählt, sie habe sich die Verletzung während des Spielens mit ihrer Tochter zugezogen (pag. 577). Das Erzählte wirkt selbst er- lebt und fügt sich nahtlos in den Gesamtkontext ein. Die Aussagen der Privatkläge- rin sind glaubhaft und es wird darauf abgestellt. 23 13.3.2 Ausführungen des Beschuldigten Der Beschuldigte hat zur Frage, ob er je seine Frau geschlagen habe, in sämtli- chen Einvernahmen geltend gemacht, dies sei nie der Fall gewesen (pag. 667, S. 39 der Urteilsbegründung). Da die Aussagen der Privatklägerin glaubhaft sind und Realitätskriterien aufweisen, wird auf ihre Aussagen abgestellt. 14. Zu den Vorwürfen der Beschimpfung gemäss Ziffer I/5 der Anklageschrift 14.1 Vorwurf in der Anklageschrift Dem Beschuldigten wird vorgeworfen, die Privatklägerin im Rahmen der Auseinan- dersetzung vom 7. Februar 2014 an der I.________-Strasse und in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 im G.________ in E.________ als „sale pute“ und „madre di merda“ beschimpft zu haben. Des Weiteren soll er die Privatklägerin am 11./12. Februar 2014 am J.________ (Strasse) in E.________ im Nachgang zum Sachverhalt gemäss Ziffer 1.1 der Anklageschrift als „Hure“ beschimpft haben (pag. 434). 14.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, dass der Beschuldigte diese Vorwürfe pau- schal bestreite und seine Aussagen deshalb nur insoweit einer Würdigung zugäng- lich seien, als auf deren Abstraktheit und Knappheit bzw. auf eine gänzlich fehlen- de Vehemenz der Bestreitungen der Aussagen verwiesen werden könne. Auch die Privatklägerin mache wenige Aussagen. Die entsprechenden Aussagen seien aber kohärent, betreffend der Wortwahl „sale pute“ und „Hure“ konstant und damit glaubhaft (pag. 669, S. 41 der Urteilsbegründung). 14.3 Erwägungen der Kammer Der Kammer liegen wenige Aussagen zu den Beschimpfungen vor. Die Privatklä- gerin schildert, dass sie der Beschuldigte mehrfach als „Hure“, als „sale pute“ oder „madre di merda“ bezeichnete. Den Ausführungen, wonach die Aussagen der Pri- vatklägerin hinsichtlich der Wortwahl der Beschimpfungen konstant sind, ist zuzu- stimmen. Der Beschuldigte führt aus, er könne nicht sagen, dass er das nie gesagt habe. Aber im Verhältnis habe er es vielleicht einmal gesagt und die Privatklägerin dage- gen 100 Mal. Sie beschimpfe ihn täglich (pag. 55). Der Beschuldigte stellt die Pri- vatklägerin erneut schlecht dar und versucht damit sich selber besser aussehen zu lassen. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme bestreitet der Beschuldigte, die Privatklägerin als „Hure“ bezeichnet zu haben (pag. 111). Auf den erneuten Vor- halt, dass er sie als „Hure“ bezeichnet und gesagt habe, sie solle abhauen, antwor- tet er, dass dies bei ihnen während des Sex-Spiels normal gewesen sei. Sie hätte das gern gehabt und das sei keine Beschimpfung gewesen (pag. 123). Diese Aus- sagen sind wenig überzeugend. Soweit die Aussagen des Beschuldigten einer Würdigung zugänglich sind, sind sie nicht glaubhaft. 15. Zu den Vorwürfen des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage gemäss Ziffer I/6 der Anklageschrift 24 15.1 Vorwurf in der Anklageschrift Gemäss Anklageschrift soll der Beschuldigte die Privatklägerin am Abend des 7. Februars und am Morgen des 8. Februars 2014 sowie in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 mehrfach angerufen und ihr SMS Mitteilungen geschickt ha- ben (pag. 434). 15.2 Ausführungen der Vorinstanz Die Analyse deckt sich mit dem zuvor Gesagten. Zusammengefasst stünden die Aussagen der Privatklägerin in einem emotionalen Kontext, seien konstant, kohärent, stimmig und damit glaubhaft (pag. 670 f., S. 42 der Urteilsbegründung). 15.3 Erwägungen der Kammer Die Privatklägerin hat keine detaillierten Aussagen zu den vom Beschuldigten getätigten Anrufen gemacht. Im Gesamtkontext betrachtet und im Zusammenhang mit den jeweilig vorausgegangen Auseinandersetzungen sind ihre Aussagen stim- mig, nachvollziehbar und wirken überzeugend. Die Aussagen der Privatklägerin sind zudem über sämtliche Einvernahmen hinweg gleichbleibend, weshalb darauf abgestellt werden kann. Der Beschuldigte bringt zum Vorfall vom 7./8. Februar 2014 vor, er habe die Privat- klägerin angerufen, weil er sich Sorgen um die gemeinsamen Kinder gemacht ha- be. Die Privatklägerin habe diese alleine und ohne Essen in der Wohnung gelassen (pag. 118; pag. 586). Er habe eine Erklärung gewollt und sei wütend gewesen (pag. 74; pag. 118). Er habe die Privatklägerin den ganzen Abend angerufen. Er habe vielleicht zwei oder dreimal angerufen, er wisse es nicht genau (pag. 118). Als die Privatklägerin um Mitternacht nach Hause gekommen sei, habe er sie zur Rede gestellt (pag. 118). Der Grund seiner Anrufe, wonach er sich um die gemeinsamen Kinder gesorgt ha- be, stimmt mit seinem emotionalen Zustand und der anschliessenden tätlichen Auseinandersetzung nicht wirklich überein und wirkt nachgeschoben. Dabei ist gar nicht bestritten, dass er die Privatklägerin damals mehrfach angerufen hat, nur macht er sinngemäss geltend, die Anrufe seien berechtigt gewesen und aus seiner Fürsorge für die Kinder heraus erfolgt, was vor dem Hintergrund seiner fast schon krankhaften Eifersucht wenig plausibel erscheint. Die Kammer schliesst sich somit auch hier dem Ergebnis der Vorinstanz an (pag. 671, S. 43 der Urteilsbegründung). III. Rechtliche Würdigung 16. Vergewaltigung 16.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Den Tatbestand der Vergewaltigung im Sinne von Art. 190 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie bedroht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum Widerstand unfähig macht. Art. 190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Es geht da- 25 bei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Bezie- hungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten (BSK StGB- MAIER, N 1 zu Art. 190). Der Straftatbestand schützt die sexuelle Freiheit von Per- sonen weiblichen Geschlechts allgemein, wobei für die Annahme einer Vergewalti- gung in der Ehe oder Partnerschaft nicht die Überwindung einer «höheren Schwel- le» verlangt werden darf (BSK StGB-MAIER, N 5 zu Art. 190). Die in Art. 190 StGB aufgezählten Nötigungsmittel stimmen mit den in Art. 189 StGB aufgeführten überein (BSK StGB-MAIER, N 6 zu Art. 190). Psychi- scher Druck ist gegeben, wenn vom Täter für das Opfer eine Zwangssituation ge- schaffen wird, in der dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten mehr zur Verfügung stehen, eine konkrete Gefahr für sein sexuelles Selbstbestimmungs- recht besteht und das Tatmittel der Gewalt nicht gegeben ist (BSK StGB-MAIER, N 9 zu Art. 190). Anzumerken bleibt, dass die Anwendung von Gewalt durch den Täter in solchen Zwangssituationen schlicht nicht mehr erforderlich ist, um zum Ziel zu gelangen, weil das Opfer psychisch oder physisch gar nicht in der Lage ist, Wi- derstand zu leisten. Die Beurteilung der Zwangswirkung erfolgt nach dem sog. objektiv-individuellen Massstab. Der Täter muss bewusst Zwang auf das Opfer ausüben, um seinen (all- fälligen) Widerstand zu brechen. Die Zwangsintensität muss einen gewissen objek- tiven Grad erreichen. Insgesamt muss die Einflussnahme so intensiv sein, dass sie als „strukturelle Gewalt“ erscheint (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetz- buch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 6 zu Art. 189). Bei der Frage, ob dem Opfer keine zumutbaren Selbstschutzmöglichkeiten zur Verfügung stehen, muss die ge- samte Persönlichkeit des Opfers mit einbezogen werden. Psychischer Druck ist gegeben, wenn sich die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation ergibt, ohne dass der Täter eigentliche Gewalt anwendet und dem Opfer ein Widersetzen nicht zugemutet werden kann. Kognitive Überlegenheit und emotionale wie auch soziale Abhängigkeit können einen ausserordentlichen psychischen Druck erzeu- gen. Auch eine fortlaufende Drangsalierung und ein anhaltender Psychoterror in einer ehelichen Beziehung können das Tatbestandsmerkmal erfüllen (BSK StGB- Maier, N 34 zu Art. 189; BGE 126 IV 124, E. 3b); 128 IV 97). Aus der Sicht des Op- fers muss vom Täter eine derartige Zwangswirkung ausgehen, dass ein Nachge- ben unter den konkreten Umständen verständlich erscheint. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Opfer aufgrund von Gewalterfahrungen oder aufgrund von persönli- chen, dem Täter bekannten Eigenschaften und Befindlichkeiten nicht in der Lage ist, sich gegen den sexuellen Angriff zur Wehr zu setzen (BSK StGB-MAIER, N 31 zu Art. 189). Sowohl bei der Beurteilung, ob der Täter eine genügende Zwangsin- tensität schafft, wie auch bei der Prüfung der zumutbaren Selbstschutzmöglichkei- ten müssen vorbestehende Abhängigkeiten und Notlagen des Opfers mitberück- sichtigt werden (BSK StGB-MAIER, N 32 zu Art. 189). Der Tatbestand der Vergewaltigung ist nur erfüllt, wenn der Täter vorsätzlich han- delt, wobei Eventualvorsatz genügt. Dieser muss wissen oder zumindest in Kauf nehmen, dass das Opfer mit dem Beischlaf bzw. den sexuellen Handlungen nicht einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1149/2014 vom 16. Juli 2015 E. 5.1.4. mit Hinweisen). 26 16.2 Subsumtion 16.2.1 Vorwurf gemäss Ziffer I/1.2 der Anklageschrift Die Privatklägerin besuchte den Beschuldigten an seinem Domizil, um die gemein- samen Kindern abzuholen. Der Beschuldigte fuhr sodann mit der Privatklägerin an- statt in seine Wohnung in den Keller des Wohnhauses, wo er gegen den Willen der Privatklägerin den Geschlechtsverkehr vollzog. Die Beweiswürdigung hat ergeben, dass die Privatklägerin seit Jahren von ihrem Ehemann in mehrfacher Hinsicht misshandelt, gedemütigt und abgewertet wurde. Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten dominiert. So soll er sie auch schon mit einem Messer und einer Pistole bedroht haben. Die Privatklägerin schildert mehrfach Vorfälle, welche veranschaulichen, wie sie unter dem Beschuldigten gelit- ten hat. Die Folge davon waren u.a. massive Panikattacken, welche psychiatrische Hilfe erforderlich machten. Es war denn auch offensichtlich, dass die Privatklägerin auch Monate nach der tatsächlichen Trennung vom Beschuldigten noch massge- blich geprägt war von der lange andauernden, gewaltträchtigen und angstbesetzten Beziehung. Sie leidet noch heute unter Flashbacks aufgrund der traumatischen ehelichen Erlebnisse. Die Privatklägerin beschreibt zudem ihre konstante verbale Abwehr in Bezug auf die Zudringlichkeiten des Beschuldigten. Sie hat ihm immer gesagt, dass sie das nicht will, was für ihn aber keine Rolle gespielt hat, weil sie schliesslich seine Frau sei. Der Beschuldigte selbst sagt aus, er reagiere sehr im- pulsiv und sei eifersüchtig. Das sei aber normal, da er mit der Privatklägerin verhei- ratet sei. Der Beschuldigte nutzte vorliegend die Situation und die Wehrlosigkeit der Privat- klägerin, welche sich an diesem Tag zum ersten Mal in das neuen Wohnhaus des Beschuldigten begab, aus und fuhr mit der Privatklägerin anstatt in die Wohnung völlig überraschend in den Keller. Überrumpelt und isoliert im Keller war für den Beschuldigten klar, dass es der unter Angstattacken leidenden Privatklägerin nicht möglich sein wird, Widerstand zu leisten. Die Privatklägerin ihrerseits hatte auf- grund mangelnder Kenntnis der Örtlichkeiten aber auch physisch keine Möglichkeit, zu entkommen. Weiter bedarf es in Situationen, wie sie die Privatklägerin erlebte, welche von fortbestehender Einschüchterung aufgrund früherer Gewalterfahrungen sowie andauernder „Tyrannisierung“ und Kontrolle durch den Beschuldigten ge- prägt sind, keiner zusätzlichen Gewalt oder Bedrohung, um die Gefügigkeit des Opfers zu erreichen (Urteil des Bundesgerichts 6B_1040/2013 vom 18.8.2014, E. 3). In Anbetracht ihrer persönlichen Verhältnisse konnte verständlicher Weise kein Widerstand erwartet werden. Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass ihr ein solcher Widerstand aufgrund der über lange Zeit erlittenen Drohungen und Demütigungen auch nicht zuzumuten war. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass die Privatklägerin ihren Widerstand deshalb aufgab und einfach darauf gewartet hat, dass es aufhört. Bleibt noch anzufügen, dass sich das Opfer zum neuen Domi- zil des Beschuldigten begab in der Meinung, sie sei in der Wohnung durch die An- wesenheit ihrer Kinder, die sie abholen wollte, geschützt. Andererseits ging der Be- schuldigte offenbar davon aus, dass seine Frau aufgrund ihrer Angst und Scham einen derartigen Übergriff nie melden oder anzeigen würde. 27 Der Beschuldigte muss aufgrund ihrer klar ausgedrückten Ablehnung erkannt ha- ben, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Trotzdem setzte er sich darüber hinweg und erachtete es als sein Recht, mit seiner Frau den Geschlechtsverkehr zu vollziehen. Der Beschuldigte handelte damit di- rektvorsätzlich. Der Beschuldigte ist wegen Vergewaltigung, begangen im Januar 2014 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 16.2.2 Vorwurf gemäss Ziffer I/1.3 der Anklageschrift Der Beschuldigte bat die Privatklägerin unter dem Vorwand, sich und der gemein- samen Tochter die Waschmaschine erklären zu lassen, am 11./12. Februar 2014 in seine Wohnung, wo er gegen ihren Willen zweimal vaginal in sie eindrang. Der Vorfall vom 11./12. Februar 2014 fand zwei Monate nach dem Vorfall im Keller statt (vgl. Ziff. I/1.2 der Anklageschrift). Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass die ermattete und eingeschüchterte Privatklägerin aufgrund der psychischen Ver- letzungen, die sie in der langjährigen Beziehung und durch die vorangegangenen Vergewaltigungen erlitten hatte bzw. aufgrund der Drohungen, des wiederholten Drängens und Forderns des Beschuldigten und der dadurch erweckten Angst vor einer Gewaltsituation im Tatzeitpunkt trotz der Tatsache, dass sich der Beschuldig- te anfänglich in einem Nebenraum befand, nicht in der Lage war, die Wohnung des Beschuldigten nach dem Betreten gleich wieder zu verlassen oder den Forderun- gen des Beschuldigten anders als verbal und mit dem Zusammendrücken der Bei- ne und des Gesässes, dem Festhalten der Handtasche bzw. dem Wegdrehen des Gesichtes entgegenzutreten. Aufgrund der jahrelangen physischen und psychi- schen Misshandlungen hatte die Privatklägerin auch in dieser unerwarteten Situa- tion grosse Angst, dass er sie umbringe, wenn sie nicht mache, was er wolle. Sie sei wie blockiert gewesen, alleine in der dunklen Wohnung. Daran ändern auch die Ausführungen der Verteidigung des Beschuldigten hinsichtlich der Haustüre nichts. Es ist nicht von zentraler Bedeutung, ob die Haustüre nun mit dem Schlüssel abge- schlossen oder lediglich zugestossen wurde. Es wäre der Privatklägerin aufgrund ihrer Paralyse vor dem Beschuldigten so oder anders nicht möglich gewesen, die Wohnung zu verlassen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist deshalb davon auszugehen, dass die Privatklägerin alleine gestellt mit dem impulsiven und ihr körperlich überlegenen Beschuldigten in eine Zwangssituation geraten ist, aus der sie keinen anderen Ausweg mehr fand, als den Beischlaf zu erdulden. Eine weiter- gehende Gegenwehr war der Privatklägerin, die mit Gewalt rechnete und Angst um ihr Leben hatte, nicht zuzumuten. Eine solche wäre denn voraussichtlich auch nicht erfolgreich gewesen. Auch in diesem Fall begab sich die Privatklägerin in die Woh- nung des Beschuldigten weil sie davon ausging, dass ihre ältere Tochter, welche in diesem Moment beim Vater wohnte und der sie ebenfalls die Waschmaschine er- klären sollte, in der Wohnung aufhalten würde. Die Privatklägerin hat sich erneut verbal zur Wehr gesetzt und ihm mehrfach ge- sagt, dass sie den Geschlechtsverkehr nicht möchte. Sie hat ihre Beine zusam- mengepresst, so dass es, als sie auf den Knien war und der Beschuldigte von hin- ten vaginal in sie eindrang, für ihn nicht klappte und er sie auf den Rücken legte, 28 um erneut vaginal in sie einzudringen. Sie hat sich weggedreht, war geekelt und hat geweint. Der Beschuldigte muss also erkannt haben, dass die Privatklägerin mit dem Geschlechtsverkehr nicht einverstanden war. Der Beschuldigte handelte auch hier direktvorsätzlich. Der Beschuldigte ist wegen Vergewaltigung, begangen in der Zeit vom 11./12. Fe- bruar 2014 in E.________, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 17. Einfache Körperverletzung, evtl. Tätlichkeiten 17.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer vorsätzlich einen Menschen – in anderer Weise als in Art. 122 StGB um- schrieben – an Körper oder Gesundheit schädigt, wird auf Antrag, mit Freiheitsstra- fe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Der Täter wird von Amtes wegen ver- folgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Tat während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 123 Ziff. 2 al. 4 StGB). Der Grundtatbestand von Art. 123 Ziff. 1 StGB erfasst alle Körperverletzungen, welche noch nicht als schwer i.S.v. Art. 122 StGB, aber auch nicht mehr als blosse Tätlichkeiten i.S.v. Art. 126 StGB zu werten sind. Wie schon die Abgrenzung von einfacher und schwerer Körperverletzung Mühe bereitet, ist auch die Abgrenzung zu den blossen Tätlichkeiten nicht minder schwierig. Dem gesetzlichen Ausdruck entsprechend (Körperverletzung) ist eine nicht mehr bloss harmlose Beeinträchti- gung der körperlichen Integrität oder des gesundheitlichen Wohlbefindens erforder- lich (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, N 3 zu Art. 123). Die qualifizierte Form der ein- fachen Körperverletzung gemäss Art. 123 Ziff. 2 StGB ist dann gegeben, wenn zwar nach wie vor eine bloss einfache Körperverletzung bewirkt wird, das Tatvor- gehen aber besonders gefährlich oder verwerflich erscheint. Als besonders ver- werflich gelten sodann die Verletzung Wehrloser oder Schutzbefohlener sowie die Gewaltanwendung im häuslichen Bereich (BSK StGB-ROTH/BERKEMEIER, N 11 zu Art. 123 StGB). 17.2 Subsumtion Der Beschuldigte schlug die Privatklägerin ins Gesicht, wodurch ihre Brille zu Bruch gegangen ist und sie ein Hämatom am Auge und eine aufgeplatzte Lippe erlitten hat. Die Verletzungen im Gesicht der Privatklägerin waren entsprechend sichtbar, weshalb sie das Hämatom am Auge überschminken musste, worauf sie in der Fol- ge von ihrem damaligen Chef trotzdem darauf angesprochen wurde. Diese Verletzungen stellen Schädigungen des Körpers dar und sind nicht mehr bloss vorübergehende geringfügige Beeinträchtigungen des Wohlbefindens; sie können daher nicht mehr als blosse Tätlichkeiten gewertet werden, weshalb der objektive Tatbestand von Art. 123 StGB erfüllt ist. Der Beschuldigte versetzte der Privatklägerin mehrere Schläge ins Gesicht und handelte mithin zumindest mit Eventualvorsatz. Der Beschuldigte ist wegen einfacher Körperverletzung, begangen in der Zeit von Februar/März 2013 in E.________ zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu er- klären. 29 18. Drohung 18.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 180 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er der Ehegatte des Opfers ist und die Drohung während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begangen wurde (Art. 180 Abs. 2 Bst. a StGB). Der Tatbestand der Drohung stellt schwerwiegende Angriffe unter Strafe, die in der Psyche des Opfers Schrecken oder Angst erzeugen (sollen). Geschützt wird somit ein Mass an innerer Freiheit, das jeder Person die freie Entfaltung ihrer Psyche ga- rantieren soll (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 5 zu Art. 180). Der objektive Tatbestand der Drohung setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen ab- hängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Ge- schädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen (BSK StGB- DELNON/RÜDY, N 12 ff. zu Art. 180). Ob die Drohung realisiert werden kann, ist unerheblich. Ent- scheidend ist, ob sie ernstgemeint erscheint (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 2 zu Art. 180). 18.2 Subsumtion 18.2.1 Vorwurf gemäss Ziffer I/2.1 Der Beschuldigte sagte der Privatklägerin im Rahmen des Streits vom 1. Mai 2013, dass er sie umbringen („ti ammazzo“) resp. bei lebendigem Leibe verbrennen („ti brucio viva“) werde. Entscheidend ist, dass die Privatklägerin durch diese Aussagen in Angst oder Schrecken versetzt wird und die Drohungen ernst gemeint erscheinen. Die Privat- klägerin führte anlässlich ihrer ersten Einvernahme bei der Polizei aus, dass der Beschuldigte sie psychisch dominiere, sie Angst habe und bereits seit mehreren Jahren unter verschiedenen Formen von Gewalt leide. Sie nehme die Drohungen deshalb ernst. Sie hat ihrer Mutter anlässlich des vorangegangenen Streits vom 1. Mai 2013 auch zu verstehen gegeben, dass sie die Polizei rufen solle und hat sich schliesslich der Polizei anvertraut. Dass die Privatklägerin die Drohungen ernst nahm, geht nicht nur aus ihren eigenen Aussagen, sondern auch aus den gesam- ten Umständen hervor. Bekanntlich litt sie aufgrund der massiv belasteten Ehesi- tuation bereits seit Jahren an Panikattacken. Ziel des Beschuldigten war denn auch, die Privatklägerin in Angst zu versetzen, damit diese das Weggehen der Tochter zur Grossmutter verhindern würde. Ent- sprechend handelte er mit Wissen und Willen und somit direktvorsätzlich. Der Beschuldigte ist wegen Drohung, begangen am 1. Mai 2013 an der I.________-Strasse in E.________, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 18.2.2 Vorwurf gemäss Ziffer I/2.2 Bekanntlich stiess der Beschuldigte während des vorgenannten Vorfalls gegenüber 30 der Mutter der Privatklägerin dieselbe Drohung aus. Auch ihr drohte er, sie bei le- bendigem Leib zu verbrennen, wenn sie die Wohnung nicht verlasse. Diese Dro- hung hat der Beschuldigte übrigens eingestanden, will sie aber nicht ernst gemeint haben. Opfer einer Drohung ist eine Person und der Angriff zielt auf die Beeinträchtigung der Psyche dieser Person. Die Drohung soll den inneren Frieden bzw. das Sicher- heitsgefühl ihres Opfers durch die Erzeugung von Angst oder Schrecken verletzen, indem sie ihm ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, dessen Zufü- gung sie direkt oder indirekt als von sich abhängig hinstellt (BSK StGB- DELNON/RÜDY, N 10 zu Art. 180). Die Androhung des Übels kann sich gegen Rechtsgüter des Bedrohten richten, aber auch gegen Rechtsgüter Dritter oder des Drohenden selbst, sofern die Androhung geeignet ist, das Opfer in Schrecken oder Angst zu versetzen (BSK StGB-DELNON/RÜDY, N 17 zu Art. 180). Indem der Beschuldigte die Drohung direkt an die Mutter der Privatklägerin richtete und ihr gegenüber äusserte, er werde (auch) sie bei lebendigem Leibe verbrennen, ist die Privatklägerin nicht Adressatin der Drohung. Damit die Privatklägerin vorlie- gend als Opfer der geäusserten Drohung gelten würde, hätte der Beschuldigte ihr gegenüber äussern müssen, ihre Mutter bei lebendigem Leibe verbrennen zu wol- len, was, wie dargelegt, nicht der Fall war. Der Beschuldigte ist deshalb vom Vorwurf der Drohung, angeblich begangen am 1. Mai 2013 an der I.________-Strasse in E.________ z.N. der Privatklägerin, frei- zusprechen. 19. Tätlichkeiten 19.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird, auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 StGB). Der Täter wird von Amtes wegen verfolgt, wenn er die Tat wiederholt an seinem Ehegatten während der Ehe oder bis zu einem Jahr nach der Scheidung begeht (Art. 126 Abs. 2 Bst. b StGB). Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines andern Menschen (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, N 2 zu Art. 126). Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines andern Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht (BSK StGB-ROTH/KESHELAVA, N 3 zu Art. 126). Inzwischen ist das Bundesgericht denn auch davon abgerückt und nimmt nunmehr, unabhängig von der Schmerzzufügung, eine Tätlichkeit dann an, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines andern überschritten wird, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (BGE 134 IV 189, E. 1.2) mit Hinweisen). 19.2 Subsumtion 19.2.1 Vorwurf gemäss Ziffer I/3.2 der Anklageschrift Der Beschuldigte wartete auf die Privatklägerin an der I.________-Strasse in 31 E.________, als diese mit ihrer Cousine nach einem gemeinsamen Abend auf dem nach Hause Weg war. Im Rahmen einer Auseinandersetzung drückte der Beschul- digte die Privatklägerin gegen die Mauer im Hauseingang, wodurch sie sich mehr- mals den Kopf angeschlagen hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dieses Verhal- ten des Beschuldigten über das allgemein übliche und geduldete Mass einer Ein- wirkung auf die körperliche Integrität eines Menschen hinausgeht. Dies gilt nament- lich für das wiederholte Anschlagen des Kopfes an der Wand. Die Privatklägerin hat zwar dadurch keine physischen Schädigungen davon getragen, was aber nur heisst, dass es sich noch nicht um eine einfache Körperverletzung gehandelt hat. Tätlichkeiten waren es alleweil. Ausgehend von den durch die Privatklägerin geschilderten Umständen ist in Über- einstimmung mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit Wissen und Willen, also vorsätzlich handelte. Der Beschuldigte ist wegen Tätlichkeiten, begangen am Abend des 7. Februars 2014 in E.________, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 19.2.2 Vorwurf gemäss Ziffer I/3.3 der Anklageschrift Der Beschuldigte hat die Privatklägerin in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 im G.________ in E.________ mit einer Flüssigkeit aus seinem Glas bewor- fen, sie in den Bauch geschlagen und sie anschliessend gegen eine Mauer ge- drückt. Indem der Beschuldigte der Privatklägerin in den Bauch schlug und ihr damit Schmerzen zufügte, hat er sich der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB strafbar gemacht. Die weiteren Einwirkungen können, soweit geltend gemacht, noch nicht als Tätlichkeiten gewertet werden. Der Beschuldigte ist wegen Tätlichkeiten, begangen in der Nacht vom 8./9. Februar 2014 in E.________, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 20. Beschimpfung 20.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer jemanden in anderer Weise (als gemäss Art. 173 oder Art. 174 StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift, wird, auf An- trag, mit Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen bestraft (Art. 177 Abs. 1 StGB). Gegenstand der Beschimpfung ist entweder eine Formalinjurie dem Verletzten oder Dritten gegenüber oder aber eine üble Nachrede/Verleumdung unter vier Augen, d.h. nur gegenüber dem Verletzten selbst (BSK StGB-RIKLIN, N 1 zu Art. 177). Eine Formal- oder Verbalinjurie (d.h. ein reines Werturteil) ist ein blosser Ausdruck der Missachtung, ohne dass sich die Aussage erkennbar auf bestimmte, dem Beweis zugängliche Tatsachen stützt; so z.B. der Vorwurf, jemand sei eine Hure (BSK StGB-RIKLIN, N 4 zu Art. 177). Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Besteht die Beschimpfung in einem Werturteil (Formalinjurie), muss sich der Vorsatz nur darauf richten, dass die Äusserung eh- 32 renrührig, nicht auch darauf, dass sie nicht vertretbar ist (BSK StGB-RIKLIN, N 14 zu Art. 177). 20.2 Subsumtion Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin anlässlich der Auseinanderset- zung vom 7. Februar 2014 an der I.________-Strasse als „sale pute“ und „madre di merda“, in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar im G.________ in E.________ er- neut als „sale pute“ und in der Zeit vom 11. bis 12. Februar 2014 als „Hure“. Die Privatklägerin hat fristgerecht am 11. Februar 2014 Strafantrag gestellt (pag. 62). Bei den vom Beschuldigten der Privatklägerin gegenüber geäusserten Ausdrücken handelt es sich um Werturteile, um blosse Ausdrücke der Missachtung. Der Be- schuldigte wusste um die Ehrenrührigkeit seiner Aussagen und wollte genau diese Wirkung bei der Privatklägerin erzielen. Er handelte vorsätzlich. Der Beschuldigte ist wegen Beschimpfung, mehrfach begangen am Abend des 7., in der Nacht vom 8./9. und in der Zeit vom 11./12. Februar 2014 in E.________, zum Nachteil der Privatklägerin, schuldig zu erklären. 21. Missbrauch einer Fernmeldeanlage 21.1 Objektiver und subjektiver Tatbestand Wer aus Bosheit oder Mutwillen eine Fernmeldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung missbraucht, wird, auf Antrag mit Busse bestraft. Das Gesetz nennt als objektive Tatbestandselemente den Missbrauch einer Fern- meldeanlage zur Beunruhigung oder Belästigung. Darunter fallen klarerweise schi- kanöse Anrufe zur Störung der Nachtruhe und Belästigungen mit obszönem oder beleidigendem Inhalt (BSK StGB-VON INS/WYDER, N 5 zu Art. 179septies). Der Täter muss vorsätzlich und überdies aus Bosheit oder Mutwillen handeln. Bos- heit ist das Bestreben, anderen einen Schaden i.w.S. zuzufügen mit dem einzigen Ziel, sie zu ärgern. Mutwille ist rücksichtsloses Handeln in Befolgung momentaner Launen (TRECHSEL/PIETH, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Auflage, N 2 zu Art. 179septies). 21.2 Subsumtion Der Beschuldigte hat die Privatklägerin in den Nächten vom 7. auf den 8. Februar und vom 8. auf den 9. Februar 2014 mehrmals bis in die frühen Morgenstunden angerufen. Die Privatklägerin hat fristgerecht am 11. Februar 2014 Strafantrag gestellt (pag. 62). Die Anrufe erfolgten zweifellos zur Unzeit. Als Grund für seine Anrufe bringt der Beschuldigte seine Sorge um die gemeinsamen Kinder vor, welche die Privatkläge- rin alleine gelassen habe. Gleichzeitig führt er aus, er sei wütend gewesen und ha- be eine Erklärung gewollt. Er habe die Privatklägerin deshalb zur Rede stellen wol- len. In Anbetracht der gesamten Umstände und der vorangegangen tätlichen Aus- 33 einandersetzungen wirkt die Sorge um die Kinder nur vorgeschoben. Die Kammer schliesst sich deshalb den Erwägungen der Vorinstanz an, wonach davon auszu- gehen ist, dass der Beschuldigte die entsprechenden Anrufe wissentlich und wil- lentlich tätigte hauptsächlich in der Absicht, die Privatklägerin zu schikanieren und ihr dadurch Unannehmlichkeiten zu bereiten. Dies, um mindestens seine momen- tane Laune zu befriedigen (pag. 677, S. 49 der Urteilsbegründung). IV. Strafzumessung 22. Grundsätze der Strafzumessung und Strafrahmen Die theoretischen Ausführungen der Vorinstanz zur Strafzumessung und der Aspe- ration sind zutreffend. Auf diese Ausführungen wird vorab verwiesen (pag. 679, S. 51 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte hat sich der Vergewaltigung in zwei Fällen, der einfachen Körper- verletzung, der Drohung, der mehrfachen Tätlichkeiten, der mehrfachen Beschimp- fung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Wi- derhandlungen gegen das Strassenverkehrs- und Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht. Der Tatbestand der Vergewaltigung ist mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bis 10 Jahre bedroht (Art. 190 Abs. 1 StGB). Vorliegend wurde die Tat zwei- mal begangen, weshalb Art. 49 StGB zur Anwendung kommt. Trotz Vorliegens von Strafschärfungsgründen sind vorliegend keine aussergewöhnlichen Umstände er- sichtlich, die eine Über- oder Unterschreitung des ordentlichen Strafrahmens gebie- ten würden. Die Vorinstanz nimmt die Vergewaltigung in der Zeit vom 11./12. Februar 2014 als schwerstes Delikt an. Die Kammer schliesst sich dieser Auffassung nicht zuletzt aufgrund des zweimaligen vollendeten Vaginalverkehrs an. Der Beschuldigte bat die Privatklägerin unter dem Vorwand, ihm und ihrer Tochter die Waschmaschine zu erklären, in seine Wohnung und vergewaltigte sie. Dafür wird in einem ersten Schritt die Einsatzstrafe zu bestimmen sein. In einem zweiten Schritt ist die festge- legte Einsatzstrafe infolge des weiteren Schuldspruchs wegen Vergewaltigung an- gemessen zu erhöhen. Für die Schuldsprüche wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis ist eine sepa- rate Geldstrafe auszusprechen. Bei den Schuldsprüchen wegen Tätlichkeiten, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, den Betäubungsmittelkonsumwiderhandlungen und der einfachen Verkehrsregel- verletzung handelt es sich um Übertretungen, für die eine Busse auszusprechen ist. 23. Einsatzstrafe: Vergewaltigung vom 11./12. Februar 2014 23.1 Tatkomponenten 23.1.1 Schwere der Verletzung des betroffenen Rechtsguts 34 Art. 190 StGB bezweckt den Schutz der sexuellen Selbstbestimmung. Es geht da- bei um die Möglichkeit, sich sexuell frei und unabhängig zu entfalten und Bezie- hungen selbständig und eigenverantwortlich ohne Zwang zu gestalten (BSK StGB- MAIER, N 1 zu Art. 190). Der Straftatbestand schützt die sexuelle Freiheit von Per- sonen weiblichen Geschlechts allgemein und in gleicher Weise (BSK StGB-MAIER, N 5 zu Art. 190). Der Beschuldigte hat diese sexuelle Freiheit und das sexuelle Selbstbestimmungs- recht der Privatklägerin verletzt, indem er gegen ihren Willen zweimal vaginal in sie eindrang und sie so zum Geschlechtsverkehr zwang. Die Privatklägerin hat unter den gesamten Umständen und dem psychischem Druck des Beschuldigten, dem sie über mehrere Jahre ausgesetzt war, sehr gelitten und musste sich deswegen auch in ärztliche Behandlung begeben. Bereits seit dem 4. Januar 2012 war die Privatklägerin bei Dr. med. L.________ wegen Depressionen und psychosomati- schen Beschwerden in Behandlung. Gemäss seinen Ausführungen im Schreiben vom 19. November 2015 besteht ein Zusammenhang zwischen den gesundheitli- chen Problemen der Privatklägerin und den körperlichen und sexuellen Übergriffen durch den Beschuldigten (pag. 557). Für einen Zusammenhang spreche auch die positive Entwicklung nach der Trennung vom Beschuldigten. Die Privatklägerin lei- det jedoch noch heute an Panikattacken. Sie versuche zwar nicht mehr an ihre Vergangenheit zu denken, habe aber noch heute sogenannte Flashbacks (pag. 810). Die Privatklägerin war zudem vom 10. März 2014 bis zum 20. Februar 2015 aufgrund ihrer Panikattacken bei Dr. med. M.________ in Behandlung (pag. 563). 23.1.2 Art und Weise der Herbeiführung der Rechtsgutverletzung resp. Verwerflichkeit des Handelns Der Beschuldigte und die Privatklägerin waren seit dem 22. Januar 1993 verheira- tet (pag. 42). Am 31. Juli 2013 erfolgte die gerichtliche Trennung und anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung wurde bekannt, dass zwischenzeitlich auch das Scheidungsurteil vorliegt. Die Privatklägerin war während Jahren immer wieder der psychischen Gewalt und Einschüchterungen des Beschuldigten ausgesetzt, so dass das Bild einer bereits seit längerer Zeit von ihrem Ehemann in mehrfacher Hinsicht drangsalierten Frau entstand. Der Beschuldigte nutzte seine psychische Dominanz und seine körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin aus im Wissen, dass sich die Privatklägerin aufgrund der strukturellen Gewalt in der Ehe nicht gross gegen die sexuellen Übergriffe wehren wird, abgesehen davon, dass er ohnehin nicht auf sie gehört und vollzogen hat, was ihm beliebt. Eine phy- sische Gewaltanwendung war unter diesen Umständen gar nicht mehr erforderlich. Trotzdem zeigt sein Verzicht auf unnötige Gewaltanwendung, dass sich die Verge- waltigung verschuldensmässig noch klar im unteren Bereich bewegt. 23.1.3 Willensrichtung, Beweggründe und Ziele Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Seine Beweggründe sind in seiner se- xuellen Befriedigung zu finden, was jedoch tatbestandsimmanent und daher vorlie- gend neutral zu gewichten ist. Aus den gesamten Umständen ist davon auszuge- hen, dass es ihm nicht nur um die sexuelle Befriedigung, sondern auch um sexuel- 35 le Kontrolle und Bestimmung ging. 23.1.4 Vermeidbarkeit Dem Beschuldigten wäre es ohne weiteres möglich gewesen, den Willen der Pri- vatklägerin zu respektieren und die Vergewaltigung zu vermeiden, weswegen sich diese Komponente verschuldenserhöhend auswirkt. 23.1.5 Fazit Tatschwere Das Ausmass der objektiven und subjektiven Tatschwere wiegt im Verhältnis zum Strafrahmen von mindestens einem Jahr bis 10 Jahre Freiheitsstrafe noch leicht. 23.2 Einsatzstrafe Unter Berücksichtigung der Gesamttatschwere erachtet die Kammer eine Einsatz- strafe von 20 Monaten Freiheitsstrafe für den Schuldspruch wegen Vergewaltigung, begangen in der Zeit vom 11./12. Februar 2014 in E.________ z.N. der Privatklä- gerin, als angemessen. 23.3 Asperation: Vergewaltigung vom Januar 2014 Im Januar 2014 fand sich die Privatklägerin zum ersten Mal am neuen Domizil des Beschuldigten ein, um die gemeinsamen Kinder abzuholen. Der Beschuldigte nutz- te das Überraschungsmoment und die fehlende örtliche Kenntnis sowie seine über die Jahre aufgebaute psychische sowie körperliche Überlegenheit gegenüber der Privatklägerin aus, um mit ihr anstatt in die Wohnung in den Keller des Wohnhau- ses zu fahren, wo er sich sexuell an ihr verging und gegen ihren Willen den Ge- schlechtsverkehr vollzog. Sein Verhalten ist verwerflich. Noch heute leidet die Pri- vatklägerin unter all den Vorfällen, zu denen klarerweise auch der hier geschilderte gehört. Es wird hierzu auf die Ausführungen in Ziffer 23.1.1 verwiesen. Für den vorliegenden Schuldspruch wegen Vergewaltigung wäre eine Freiheitsstra- fe von 16 Monaten auszusprechen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips ge- langt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 10 Monaten, so dass die Ein- satzstrafe von 20 Monaten auf 30 Monate zu erhöhen ist. 23.4 Täterkomponenten 23.4.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (pag. 681): Der Beschuldigte ist am A.________1973 im N.________ geboren und mit ungefähr 11 Jahren mit seiner Familie in die Schweiz gekommen. Mit ca. 14 Jahren ist er mit seiner Familie von O.________ nach F.________ umgezogen. 1992 hat der Beschuldigte die Privatklägerin kennengelernt und ist mit ihr nach P.________ und kurz darauf nach Italien gezogen. Er hat bis ins Jahre 1998 in Q.________ gewohnt und war anschlies- send 13 Monate im Gefängnis in R.________. Der Beschuldigte und die Privatklägerin haben hier- nach in S.________ (Italien) gelebt und sind Anfang 2011 nach E.________ an die I.________- Strasse umgezogen. In den Jahren 1988 bis 1991 absolvierte der Beschuldigte eine Ausbildung zum Koch in T.________. Aufgrund eines schweren Motoradunfalls konnte er die betreffende Ausbildung nicht abschliessen. 36 Der Beschuldigte hat in der Vergangenheit immer wieder als Koch gearbeitet. Zur Zeit des Urteils war der Beschuldigte arbeitslos und wurde vom Sozialdienst unterstützt. Der Beschuldigte ist im Psychiatriezentrum in E.________ in Behandlung und nimmt entsprechende Medikamente (pag. 51, Z. 19; pag. 584, Z. 14 ff.). Vorliegend sind demnach keine für die Strafzumessung relevanten, besonders schwierigen Verhält- nisse oder traumatische Erlebnisse bekannt. Das Vorleben des Beschuldigten ist weitgehend geord- net verlaufen. Im Schweizerischen Strafregister ist der Beschuldigte nicht verzeichnet (pag. 275 ff.). Das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten wirken sich somit neutral aus und bieten keinen Grund für eine Strafminderung. Die Vorinstanz hat das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse des Beschul- digten zutreffend dargelegt. Die Kammer schliesst sich diesen Erwägungen an. Beizufügen bleibt, dass sich aus dem Leumundsbericht vom 17. März 2017 ergibt, dass der Beschuldigte ab dem 14. März 2017 wieder arbeiten gehen wolle. Er habe beim Stadtgarten in E.________ eine Stelle als Koch in Aussicht gestellt bekom- men. Dort werde er zunächst während 10 Tagen zur Probe arbeiten (pag. 786 ff.). An der oberinstanzlichen Verhandlung darauf angesprochen führt der Beschuldigte aus, er habe zur Probe gearbeitet und bekomme Ende Monat, d.h. Ende April Be- scheid. Weiter gibt er an, am Wochenende in einer Bar als Securitas im Zusam- menhang mit der Jugendschutzkontrolle zu arbeiten (pag. 813). Der Beschuldigte befindet sich demnach immer noch in unsicheren beruflichen Verhältnissen. Ferner ist dem Leumundsbericht zu entnehmen, dass der Beschuldigte inzwischen mit einer 26-jährgen Landsfrau aus U.________ verlobt ist und sie gemeinsamen Nachwuchs erwarten (pag. 788). 23.4.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte streitet seine Taten nach wie vor weitestgehend hartnäckig ab, was jedoch neutral zu werten ist. Anzumerken bleibt, dass er immer wieder ver- sucht, seine Handlungen zu bagatellisieren und die Schuld an den jeweiligen Aus- einandersetzungen zu externalisieren. 23.4.3 Strafempfindlichkeit Die Vorinstanz stuft die Strafempfindlichkeit als neutral ein. Dem ist beizupflichten. Daran vermag auch der Umstand, dass der Beschuldigte in naher Zukunft erneut Vater wird, nichts zu ändern. 23.4.4 Fazit Täterkomponenten Die Täterkomponenten wirken sind insgesamt neutral aus. 23.5 Strafmass und Strafvollzug Insgesamt erachtet die Kammer für die Schuldsprüche wegen Vergewaltigung eine Strafe von 30 Monaten als angemessen. Die Vorinstanz hat sich für einen teilbedingten Vollzug der Strafe ausgesprochen. Gemäss Art. 43 StGB kann das Gericht den Vollzug einer Freiheitsstrafe von min- destens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Abs. 1). Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen 37 (Abs. 2). Bei der teilbedingten Freiheitsstrafe müssen sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil mindestens sechs Monate betragen (Abs. 3). Gemäss Art. 44 Abs. 1 StGB bestimmt das Gericht dem Verurteilten, eine Probe- zeit von zwei bis fünf Jahren, wenn es den Vollzug der Strafe ganz oder teilweise aufschiebt. Die Vorinstanz führt aus, dass der Beschuldigte einen intakten Leumund aufweise und seine persönlichen Verhältnisse als mehr oder weniger geordnet bezeichnet werden können (pag. 683, S. 55 der Urteilsbegründung). Dem sind die Ausführun- gen im Leumundsbericht vom 17. März 2017 und die Ausführungen des Beschul- digten anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung entgegen zu halten, wonach der Beschuldigte zwar als Koch probeweise gearbeitet hat, eine feste Anstellung aber noch ausstehend ist. Er verfügt somit nach wie vor nicht über gesicherte be- rufliche Verhältnisse und wird weiterhin vom Sozialdienst unterstützt. Darüber hin- aus ist der Beschuldigte, dessen Betreibungsregisterauszug 34 Verlustscheine zählt, mit CHF 70‘946.80 verschuldet. Ferner wird im Leumundsbericht erwähnt, dass der Beschuldigte anhand eines Drogenschnelltests am 2. November 2016 po- sitiv auf Kokain getestet wurde. Schliesslich ist den Schlussbemerkungen des Leumundsberichts zu entnehmen, dass der Beschuldigte zwar bereitwillig Auskunft erteilt hat, bei den entsprechenden Recherchen dann jedoch habe festgestellt wer- den müssen, dass nicht alle Angaben der Wahrheit entsprechen. Unter diesen Umständen ist die Legalprognose des Beschuldigten eher als un- günstig zu bezeichnen. Allerdings ist vorliegend auch zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte als Ersttäter zu gelten hat, nachdem er weder einschlägig noch an- derweitig vorbestraft ist. Mit dem unbedingt zu vollziehenden Teil der Freiheitsstra- fe wird somit der unsicheren Legalprognose sowie dem Verschulden des Beschul- digten vorliegend genügend Rechnung getragen. In Übereinstimmung mit der Vor- instanz kommt die Kammer deshalb ebenfalls zum Schluss, dass die Freiheitsstra- fe vorliegend teilbedingt auszusprechen ist. Der zu vollziehende Teil der Freiheits- strafe wird auf 10 Monate festgelegt. Für den bedingten Teil der Strafe von 20 Mo- naten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgelegt. 24. Vergehen, die mit Geldstrafe zu bestrafen sind Für die Schuldsprüche wegen Drohung, einfacher Körperverletzung, Beschimpfung und Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis ist eine sepa- rate Geldstrafe auszusprechen und es sind die Strafen für die verschiedenen Ver- gehen gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB zu asperieren. Die Drohung bildet dabei den Ausgangspunkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe. 24.1 Drohung Die VBRS-Richtlinien sehen eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor, wenn der Täter in einer kriselnden Beziehung der getrennt lebenden Partnerin mündlich und/oder per Telefon mit dem Tod droht und die Partnerin wegen dem zur Gewalt neigenden Täter dadurch in Angst versetzt wird und sich kaum noch auf die Strasse wagt (VBRS-Richtlinien, Stand 1.7.2015, S. 49). Der Beschuldigte drohte der Privatklägerin aus nichtigem Anlass, sie bei lebendi- 38 gem Leibe zu verbrennen („ti brucio viva“) und sie umzubringen („ti ammazzo“). Die Privatklägerin wurde durch die ausgestossene Drohung dermassen in Angst und Schrecken versetzt, dass sie sich nach Jahren erstmals entschloss, ihr Schweigen zu brechen und sich an die Polizei zu wenden. Die ausgestossenen Drohungen stehen in einem klaren Missverhältnis zwischen dem vom Beschuldigten verfolgten Zweck (Verhinderung des Auszugs der älteren Tochter) und dem von ihm dafür geopferten, bereits durch vorangehende Vorfälle reduzierten und nun gänzlich er- schütterten Sicherheitsgefühl der Privatklägerin. Die betreffenden Aussagen wei- sen auf eine innere Gewaltbereitschaft und Impulsivität und einen krassen Mangel an Sozial- und Konfliktlösungskompetenz sowie an Achtung und Respekt hin. Aus der Reaktion der Privatklägerin muss geschlossen werden, dass sie die Dro- hungen anhand der Art und Weise, wie der Beschuldigte diese geäussert hat – so bekanntlich auch gegen ihre Mutter – sehr ernst genommen und ihm deren Umset- zung auch effektiv zugetraut hat. Der Beschuldigte handelte vorsätzlich und aus einer wohl bereits am Anfang der Auseinandersetzung aufgeflammten Wut heraus. Er wollte in dieser Situation sei- nen Willen durchsetzen und einen Auszug der Tochter vermeiden. Sein Verschulden entspricht in etwa dem Referenzsachverhalt gemäss VBRS- Richtlinien. Die Kammer erachtet deshalb eine Einsatzstrafe von 60 Tagessätzen als angemessen. 24.2 Einfache Körperverletzung Die VBRS-Richtlinien sehen bei einfacher Körperverletzung wiederum eine Strafe von 60 Strafeinheiten vor (VBRS-Richtlinien, S. 46). Der Beschuldigte hat die Pri- vatklägerin vorsätzlich ins Gesicht geschlagen, wodurch ihre Brille kaputt gegangen ist und sie ein Hämatom am Auge und eine aufgeplatzte Lippe davon getragen hat. Die Kammer sieht keinen Grund von der Referenzstrafe abzuweichen. Unter An- wendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer asperierten Strafe von 40 Strafeinheiten. 24.3 Beschimpfung Die erwähnten Richtlinien gehen von einer Strafe von 10 Strafeinheiten aus, wenn der Täter den Geschädigten in Anwesenheit einer kleinen Gruppe von Personen als „Arschloch“, „Wixer“ oder „Dumme Siech“ bezeichnet (VBRS-Richtlinien, S. 48). Für Handlungen gegenüber dem Geschädigten allein sind 5 Strafeinheiten vorge- sehen. Der Beschuldigte bezeichnete die Privatklägerin als „sale pute“, „madre di merda“ und als „Hure“. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Vorinstanz, wonach zwischen dem Beschuldigten und der Privatklägerin allgemein ein rauer Umgangston geherrscht hat und die Äusserungen teilweise unter vier Augen ge- macht wurden, gelangt die Kammer unter der Anwendung des Asperationsprinzips zu einer asperierten Strafe von 5 Strafeinheiten. 24.4 Führen eines Motorfahrzeugs ohne erforderlichen Führerausweis Für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis gemäss Art. 95 Abs. 1 Bst. a SVG wird eine Strafe von 18 Strafeinheiten und eine Verbindungsbusse von mindestens CHF 300.00 vorgeschlagen (VBRS-Richtlinien, S. 9). Der Beschuldigte 39 ist mehr als ein halbes Jahr lang immer wieder ohne Führerausweis Auto gefahren, weshalb die Kammer eine Strafe von 45 Strafeinheiten als angemessen erachtet. In Anwendung des Asperationsprinzips ergibt dies zusätzlich 30 Strafeinheiten. 24.5 Täterkomponenten Betreffend die Täterkomponenten kann auf Ziffer IV. 23.4 hiervor verwiesen wer- den. Insgesamt sind die Täterkomponenten neutral zu gewichten. Das Geständnis, das kooperative Verhalten eines Täters bei der Aufklärung von Straftaten sowie die Einsicht und Reue wirken strafmindernd (BSK StGB- WIPRÄCHTIGER/KELLER, N 169 zu Art. 47). Ein Geständnis führt dagegen zu keiner Strafminderung, wenn es die Strafverfolgung nicht erleichtert hat, zum Beispiel wenn der Täter nur aufgrund einer erdrückenden Beweislage geständig geworden ist (TRECHSEL, N 24 zu Art. 47). Letzteres ist vorliegend der Fall; der Beschuldigte gestand lediglich auf Vorhalt der festgestellten Fahrten mit übersetzter Geschwin- digkeit und der jeweiligen Radarfotos, dass er gefahren sei. Sein Geständnis führt deshalb zu keiner Strafminderung. 24.6 Strafmass und Strafvollzug Zusammenfassend wäre für die Schuldsprüche wegen Drohung, einfacher Körper- verletzung, Beschimpfung und Führen eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis eine Geldstrafe von 135 Tagessätzen auszusprechen. Aufgrund der alleinigen Be- rufung des Beschuldigten ist die Kammer an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten des Beschuldigten abändern. Folglich ist für die genannten Schuldsprüche gemäss erstinstanzlichem Urteil eine Geldstrafe von 130 Tagessätzen auszusprechen. Ein Tagessatz beträgt höchstens CHF 3‘000.00. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälliger Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 2 StGB). Das Bundesgericht hat sich bei mittellosen Tätern für einen Mindesttagessatz von CHF 10.00 ausgesprochen (BSK StGB-DOLGE, N 44 zu Art. 34; BGE 135 IV 180, 184 f. E. 1.4). Der Beschuldigte verfügt über ein Netto-Einkommen von CHF 980.00 (pag. 791). Darüber hinaus wird er vom Sozialdienst unterstützt. Der Beschuldigte verfügt über kein Vermögen. Ansonsten weist der Beschuldigte Verlustscheine in der Höhe von CHF 70‘946.80 auf (pag. 792 ff.). Aus dem Leumundsbericht vom 17. März 2017 geht hervor, dass der Beschuldigte ab dem 14. März 2017 wieder arbeiten gehen wolle. Er habe eine Stelle als Koch beim Stadtgarten E.________ in Aussicht gestellt bekommen (pag. 787). Wie er anlässlich der oberinstanzlichen Verhandlung ausführt hat, habe er dort zur Probe gearbeitet und bekomme Ende Monat April 2017 Bescheid (pag. 813). Weiter habe er noch diverse Stellenangebo- te als Koch oder Küchenchef, wo er ebenfalls probeweise arbeiten könne. Er sei zuversichtlich, in der nächsten Zeit eine passende Stelle zu finden (pag. 787). Trotz der aktuell noch unsicheren beruflichen Verhältnisse möchte der Beschuldigte künf- tig offenbar einer beruflichen Tätigkeit als Koch nachgehen. Eine solche Tätigkeit ist ihm überdies auch zuzumuten. Die Kammer erachtet deshalb in Übereinstim- 40 mung mit der Vorinstanz eine Tagessatzhöhe von CHF 30.00 als angemessen. Zu prüfen ist zudem, ob vorliegend die Voraussetzungen für den bedingten Straf- vollzug erfüllt sind: Wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Be- gehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten, so schiebt das Gericht in der Regel den Vollzug einer Geldstrafe, von gemeinnütziger Arbeit oder einer Frei- heitsstrafe von mindestens sechs Monaten und höchstens zwei Jahren auf (Art. 42 Abs. 1 StGB). Der Strafaufschub ist die Regel, von der grundsätzlich nur bei un- günstiger Prognose abgewichen werden darf. Bei der Prüfung, ob der Verurteilte für ein dauerndes Wohlverhalten Gewähr bietet, hat das Gericht eine Gesamtwür- digung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen. Subjektiv ist das Fehlen einer ungünstigen Prognose verlangt (DONATSCH [Hrsg.], FLACHSMANN/HUG/WEDER, Kommentar StGB, 19. Auflage, Zürich 2013, N 6 zu Art. 42 StGB). Bei der Beurteilung der Prognose hat das Gericht ein weites Ermes- sen. Zu berücksichtigen sind Tatumstände, das Vorleben, der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, welche gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters sowie auf die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Weiter relevant sind die Faktoren strafrechtliche Vorbelastung, Sozialisationsbiografie und Arbeitsverhalten, Beste- hen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdung usw. Einschlägige Vor- strafen schliessen den bedingten Vollzug aber nicht notwendigerweise aus. Dem Richter steht bei der Prüfung des künftigen Legalverhaltens ein Ermessensspiel- raum zu (DONATSCH [Hrsg.], FLACHSMANN/HUG/WEDER, a.a.O., N 7 ff. zu Art. 42 StGB). Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Die Vorinstanz führt aus, dass sich der Be- schuldigte noch anlässlich der Hauptverhandlung vom 19. April 2016 insbesondere im Bereich des Fahrens ohne Führerausweis und im Bereich der Drohungen un- einsichtig gezeigt habe (pag. 685, S. 57 der Urteilsbegründung). Der Beschuldigte gab an, der Führerausweis sei bei der Polizei gewesen. Er sei aber davon ausge- gangen, dass er ihn noch gehabt habe (pag. 587), weshalb er über eine Zeitdauer von rund sechs Monaten weiterhin mehrfach ein Fahrzeug ohne Führerausweis ge- lenkt habe. Die Behauptung, den Entzug des Führerausweises nicht realisiert zu haben, ist natürlich eine Ausrede und die automobilistische Legalprognose ent- sprechend schlecht. Er zeigte im vorliegenden Verfahren weder Einsicht noch Reue. Die Strafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, total ausmachend CHF 3‘900.00, wird daher unbedingt ausgesprochen. 25. Übertretungen Für die Schuldsprüche wegen einfachen Verletzungen der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf Autobahnen, mehrfachen Miss- brauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfachen Tätlichkeiten und wegen Drogenkon- sums ist unter Berücksichtigung des Asperationsprinzips gemäss Art. 49 Abs. 1 StGB eine separate Busse auszusprechen, wobei das Überschreiten der Höchst- geschwindigkeit auf Autobahnen am schwersten wiegt und deshalb den Ausgangs- punkt zur Bestimmung der Einsatzstrafe bildet. 41 25.1 Einfache Verletzungen der Verkehrsregeln durch Überschreiten der Höchstge- schwindigkeit auf Autobahnen Der Beschuldigte hat insgesamt sechs Mal die Höchstgeschwindigkeit auf Auto- bahnen überschritten, und zwar um 6 km/h, um 7 km/h, zweimal um 14 km/h sowie um 17 km/h und 26 km/h. Die VBRS-Richtlinien (S. 22) sehen bei einer Geschwin- digkeitsüberschreitung von 26-30 km/h eine Busse in der Höhe von CHF 400.00 vor und für solche zwischen 1-25 km/h mit Verweis auf die Bussenliste in Anhang 1 der Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 741.031) Bussen zwischen CHF 20.00 und CHF 260.00. Für die verschiedenen Schuldsprüche wegen Überschreitung der Höchstgeschwin- digkeit auf Autobahnen wäre somit eine Busse von CHF 400.00 (26 km/h), von CHF 200.00 (17 km/h), zweimal CHF 150.00 (14 km/h), CHF 80.00 (7 km/h) und CHF 60.00 (6 km/h), aufaddiert mithin von CHF 1‘040.00 auszusprechen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips wird die Busse auf CHF 600.00 festgesetzt. 25.2 Missbrauch einer Fernmeldeanlage Die VBRS-Richtlinien sehen eine Busse von CHF 300.00 vor, wenn der Täter den Geschädigten in einer oder mehreren Nächten insgesamt 5 bis 10 Mal anruft (VBRS-Richtlinien, S. 48). Der Beschuldigte hat die Privatklägerin in zwei aufein- ander folgenden Nächten mehrmals angerufen. Unter Anwendung des Asperati- onsprinzips erachtet die Kammer eine Busse von insgesamt CHF 300.00 für an- gemessen. 25.3 Tätlichkeiten Der Beschuldigte drückte die Privatklägerin am 7. Februar 2014 im Rahmen einer Auseinandersetzung gegen die Mauer im Hauseingang, wodurch sie sich mehr- mals den Kopf angeschlagen hat und versetzte ihr in der Nacht vom 8. auf den 9. Februar 2014 im G.________ einen schmerzhaften Schlag in den Bauch. Die Kammer erachtet für den Schuldspruch wegen mehrfacher Tätlichkeiten auch mit Blick auf die genannten kantonalen Richtlinien (VBRS-Richtlinien, S. 46) eine Bus- se von CHF 400.00 als angemessen. Unter Anwendung des Asperationsprinzips gelangt die Kammer zu einer Busse von CHF 200.00. 25.4 Konsum von Kokain Für die mehrfachen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz durch den Konsum von Kokain wird eine Busse von CHF 300.00, asperiert mit CHF 200.00 als angemessen erachtet (VBRS-Richtlinien, S. 25). 25.5 Fazit Für sämtliche Übertretungen erachtet die Kammer eine Busse von CHF 1‘300.00 als angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 13 Tage festgesetzt. V. Zivilpunkt Die Privatklägerin fordert vom Beschuldigten eine Genugtuung. Vor erster Instanz 42 wurden ihr CHF 15‘000.00 nebst Zins zu 5% seit 12. Februar 2014 zugesprochen. In oberer Instanz beantragt die Privatklägerin die Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils im Zivilpunkt. Hinsichtlich der allgemeinen Voraussetzungen des Genugtuungsanspruchs und der Bemessung der Genugtuungssumme kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 686 f., S. 58 der Urteilsbegründung). Unzweifelhaft sind vorliegend die Anspruchsvoraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 OR grundsätzlich erfüllt: Der Beschuldigte hat die Privatklägerin durch die sexuellen Übergriffe in rechtswidriger und schuldhafter Weise in ihrer sexuellen und mithin in ihrer physischen und psychischen Integrität verletzt und dadurch in kausa- ler Weise eine seelische Verletzung von einer objektiv und subjektiv gewissen Schwere herbeigeführt. Massgebend für die Bemessung der Genugtuungssumme sind im Wesentlichen Art und Schwere der Tat sowie die Auswirkungen auf das Opfer. Daneben sollte auch auf den Unrechtsgehalt und die Begleitumstände, welche die Ausführung der Tat prägen, abgestellt werden (KLAUS HÜTTE, in: Hütte/ Landolt, Genugtuungsrecht, Band I, Genugtuung als Folge von Tötung oder Sexualdelikten, S.155 ff.). In der Literatur werden für Vergewaltigungen mit Penetration (ohne Unterscheidung zwischen vaginalem, oralem oder analem Geschlechtsverkehr) von erwachsenen Opfern mit Beziehung zum Täter als Basisgenugtuung Beträge von CHF 15‘000.00 bis CHF 25‘000.00 genannt. Für Sexualdelikte mittleren Schweregrads wie sexuelle Nötigungen ohne Penetration werden Summen von CHF 3‘000.00 bis CHF 5‘000.00 erwähnt. In leichten Fällen soll von einer Basisgenugtuung abgese- hen und die Genugtuung nach richterliche Ermessen bemessen werden (KLAUS HÜTTE, a.a.O., S. 174 f.) Im Rahmen der vorliegend zu beurteilenden Vergewaltigungen vollzog der Be- schuldigte im Januar 2014 im Keller seines Wohnhauses gegen den Willen der Pri- vatklägerin den Geschlechtsverkehr, indem er vaginal in sie eindrang. Einen Monat später, in der Zeit vom 11./12. Februar 2014, bat der Beschuldigte die Privatkläge- rin unter dem Vorwand, sich und der gemeinsamen Tochter die Waschmaschine erklären zu lassen, in seine Wohnung, wo er gegen ihren Willen zweimal vaginal in sie eindrang. Es handelt sich vorliegend um Vergewaltigungen während der Ehe im Rahmen häuslicher Gewalt. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, wurde die Privat- klägerin während Monaten vom Beschuldigten gedemütigt (pag. 687, S. 59 der Ur- teilsbegründung). Der Beschuldigte nutzte die Situation und die Wehrlosigkeit der Privatklägerin aus. Noch heute leidet sie unter den Folgen der erlittenen strukturel- len Gewalt. Die Privatklägerin wurde vom Beschuldigten physisch und psychisch misshandelt und ist noch heute von der anhaltend gewaltträchtigen und angstbe- setzten Beziehung traumatisiert. Die Privatklägerin litt während ihrer Ehe und auch noch danach unter psychischen Symptomen, welche psychiatrisch behandelt wer- den mussten, aber auch heute noch spürbar sind. Vor diesem Hintergrund erachtet die Kammer in Übereinstimmung mit der Vorin- stanz eine Genugtuung von CHF 15‘000.00 als angemessen. Diese ist ab dem Tag des schädigenden Ereignisses verzinslich. 43 Der Beschuldigte ist somit zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 15‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 12. Februar 2014 an die Privatklägerin zu verurteilen. VI. Kosten und Entschädigung 26. Verfahrenskosten 26.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Angesichts des Ausgangs des oberinstanzlichen Verfahrens sind dem Beschuldig- ten die auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (4/5), ausmachend CHF 9‘952.00, aufzuerlegen. Die auf den Freispruch entfallen- den Verfahrenskosten (1/5), ausmachend CHF 2‘488.00, werden ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. 26.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund des Ausmasses an Obsiegen und Unterliegen rechtfertigt es sich vorlie- gend, dem Beschuldigten 4/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafab- teilungskonferenz vom 24. Januar 2011), ausmachend CHF 4‘000.00, aufzuerle- gen. 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 1‘000.00, wird ausgeschieden und vom Kanton Bern getragen. 27. Entschädigung der amtlichen Verteidigung Gemäss Art. 135 Abs. 1 StPO wird die amtliche Verteidigung nach dem Anwalts- tarif desjenigen Kantons entschädigt, in dem das Strafverfahren geführt wurde. Art. 135 Abs. 4 StPO bestimmt, dass die beschuldigte Person bei einer Verurtei- lung zu den Verfahrenskosten dazu verpflichtet ist, (Bst. a) dem Kanton die der amtlichen Verteidigung ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen und (Bst. b) der Verteidigung die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vol- len Honorar zu erstatten, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Die StPO regelt die Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei Freispruch bzw. Obsiegen im Rechtsmittelverfahren nicht explizit. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts richtet sich ihre Entschädigung allein nach Art. 135 StPO. Unter Vorbehalt von Art. 135 Abs. 4 Bst. b StPO kann die amtliche Verteidigung von ih- rem Mandanten keine weitere Vergütung verlangen. Dass die amtliche Verteidi- gung bei Verurteilung des Mandanten zu den Verfahrenskosten im Prinzip finanziell besser gestellt wird (weil sie die "Differenz" einfordern kann) als bei Freispruch 44 oder Obsiegen im Rechtsmittelverfahren, wo in der Regel keine Kosten auferlegt werden (und entsprechend die "Differenz" nicht zu erstatten ist), muss als gesetzli- che Konsequenz hingenommen werden (BGE 139 IV 261 E. 2.2.1 ff. S. 263 f.). 27.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 18. April 2016 (pag. 607 f.) auf insge- samt CHF 7‘496.65 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 4/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 7‘496.65, ausma- chend CHF 5‘997.30, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insge- samt CHF 1‘804.45, ausmachend CHF 1‘443.55, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Frei- spruch entfallende amtliche Entschädigung (1/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforder- ungsrecht. 27.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers des Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 6. März 2017 (pag. 829) auf ins- gesamt CHF 3‘959.30 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von insgesamt CHF 3‘959.30, ausma- chend CHF 3‘167.45, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 der Diffe- renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von insge- samt CHF 976.30, ausmachend CHF 781.05, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf das Obsie- gen entfallende amtliche Entschädigung (1/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungs- recht. 28. Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands Gemäss Art. 426 Abs. 4 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten für die un- entgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet. Die Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt vorerst der Staat. Nur wenn sich die beschuldigte Person im Zeitpunkt des Kostenent- scheids oder später in günstigen wirtschaftliche Verhältnissen befindet, kann der Staat die von ihm im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerschaft geleisteten Verfahrenskosten bei der beschuldigten Person zu- 45 rückfordern (Art. 138 Abs. 2 StPO). Die materiellen Voraussetzungen für die Rück- forderung dieser Kosten decken sich mit denjenigen der amtlichen Verteidigung (Art. 426 Abs. 1 Satz 2 und Art. 135 Abs. 4 StPO): In beiden Fällen muss sich die beschuldigte Person in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinden (BSK StPO-DOMEISEN, N 19 zu Art. 426). 28.1 Erstinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands der Privatklägerin, Rechtsanwalt D.________, wird für das erstinstanzliche Verfahren gemäss der ein- gereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 20. April 2016 (pag. 602 f.) auf insgesamt CHF 7‘790.65 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 4/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von total CHF 7‘790.65, ausmachend CHF 6‘232.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ 4/5 der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 1‘873.80, ausmachend CHF 1‘499.05, zu erstatten, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Frei- spruch entfallende amtliche Entschädigung (1/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt D.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforde- rungsrecht. 28.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerin wird für das oberinstanzliche Verfahren gemäss der eingereichten und für angemessen erachteten Kostennote vom 6. April 2017 (pag. 834 f.) auf insgesamt CHF 3‘348.15 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten amtlichen Entschädigung von total CHF 3‘348.15, ausmachend CHF 2‘678.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ 4/5 der Differenz zwi-schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 769.50, ausmachend CHF 615.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallen- de amtliche Entschädigung (1/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt D.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. VII. Verfügungen 29. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des erstellten DNA-Profils des Beschuldigten erteilt (PCN-Nr. .________; Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). 30. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biome- trischer erkennungsdienstlicher Daten). 46 VIII. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegial- gericht) vom 22. April 2016 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. das Strafverfahren gegen A.________ 1. wegen Tätlichkeiten, angeblich begangen am 1. Mai 2012 in E.________; 2. wegen Wiederhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach began- gen in der Zeit vom 24. Dezember 2012 bis 22. April 2013 in F.________, E.________ und anderswo; so namentlich 2.1 am 24. Dezember 2012 durch Kauf von Kokain; 2.2 in der Zeit vor dem 22. April 2013 durch Konsum von Kokain; infolge Eintritt der Verjährung eingestellt wurde; ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. B. A.________ schuldig erklärt wurde: 1. der Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 22. April 2013 bis 12. Oktober 2014 in F.________, E.________ und an- derswo durch Konsum von Kokain; 2. der Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, mehrfach begangen in der Zeit vom 15. Februar 2014 bis ca. 15. September 2014, durch 2.1. Führen eines Motorfahrzeuges trotz entzogenem Führerausweis, namentlich 2.1.1. in der Zeit von ca. 15. Februar 2014 bis ca. 15. September 2014 in Meg- gen, Luzern und anderswo; 2.1.2. am 19.10.2014, Autobahn A5, Abschnitt Biel-Pieterlen; 2.1.3. am 23.07.2014, Autobahn A1, Abschnitt Oberbuchsiten; 2.1.4. am 30.07.2014, Autobahn A5, Abschnitt Biberist; 2.1.5. am 25.08.2014, Autobahn A5, Anschnitt Luterbach; 2.1.6. am 10.09.2014, Autobahn A5, Abschnitt Biberist; 2.1.7. am 15.09.2014, Autobahn A5, Abschnitt Biberist; 2.1.8. am 15.09.2014, Autobahn A5, Abschnitt Nennigkofen; 47 2.2. Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit 2.2.1. am 23.07.2014, Autobahn A1, Abschnitt Oberbuchsiten, um 14 km/h; 2.2.2. am 30.07.2014, Autobahn A5, Abschnitt Biberist, um 14 km/h; 2.2.3. am 25.08.2014, Autobahn A5, Anschnitt Luterbach, um 6 km/h; 2.2.4. am 10.09.2014, Autobahn A5, Abschnitt Biberist, um 26 km/h; 2.2.5. am 15.09.2014, Autobahn A5, Abschnitt Biberist, um 17 km/h; 2.2.6. am 15.09.2014, Autobahn A5, Abschnitt Nennigkofen, um 7 km/h. C. weiter verfügt wurde: A.________ wird infolge unentschuldigten Fernbleibens von der Verhandlung vom 19. April 2016 eine Ordnungsbusse von CHF 200.00 auferlegt (Art. 64 StPO). II. A.________ wird freigesprochen: 1. von der Anschuldigung der Drohung, angeblich begangen am 1. Mai 2013 in E.________, indem er seiner Schwiegermutter drohte, sie bei lebendigem Leib zu verbrennen, wenn sie die Wohnung nicht verlasse; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädi- gung; 2. von der Anschuldigung der Vergewaltigung, angeblich mehrfach begangen in der Zeit vom 31. Juli 2013 bis 31. Oktober 2013 in E.________ zum Nachteil von C.________; unter Ausscheidung von 1/5 der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 12‘440.00, ausmachend CHF 2‘488.00, und deren Auferlegung an den Kanton Bern; unter Ausscheidung von 1/5 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 5’000.00, ausmachend CHF 1‘000.00, und deren Auferlegung an den Kanton Bern; sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung an den amtlichen Verteidiger von A.________, Rechtsanwalt B.________, gemäss Ziffer VI. nachfolgend. III. A.________ wird schuldig erklärt: 1. der Vergewaltigung, mehrfach begangen in E.________ zum Nachteil von C.________ 1.1 im Januar 2014; 1.2 in der Zeit vom 11./12. Februar 2014; 48 2. der einfachen Körperverletzung, begangen in der Zeit von Februar/März 2013 in E.________ zum Nachteil von C.________; 3. der Drohung, begangen am 1. Mai 2013 in E.________ zum Nachteil von C.________; 4. der Tätlichkeiten, mehrfach begangen in E.________ zum Nachteil von C.________ 4.1 am Abend des 7. Februar 2014; 4.2 in der Nacht vom 8./9. Februar 2014; 5. der Beschimpfung, mehrfach begangen in E.________ zum Nachteil von C.________ 5.1 am Abend des 7. Februar 2014; 5.2 in der Nacht vom 8./9. Februar 2014; 5.3 in der Zeit vom 11. bis 12. Februar 2014; 6. des Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, mehrfach begangen in E.________ und anderswo 6.1 am 7./8. Februar 2014; 6.2 in der Nacht vom 8./9. Februar 2014. IV. A.________ wird aufgrund der rechtskräftigen Schuldsprüche gemäss Ziffer I. Buchstabe B und der Schuldsprüche gemäss Ziffer III. hiervor in Anwendung der Artikel 34, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 123 Ziff. 2 Abs. 4, 126 Abs. 2 Bst. b, 177 Abs. 1, 179septies, 180 Abs. 2 Bst. a, 190 Abs. 1 StGB Art. 19a Ziff. 1 BetmG Art. 90 Ziff. 1 und 95 Abs. 1 lit. b SVG 426, 428 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten; davon sind 10 Monate unbedingt zu vollziehen; für die Teilstrafe von 20 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben unter Anordnung einer Probezeit von 3 Jahren; die Polizeihaft von einem Tag wird auf die zu vollziehende Teilstrafe angerechnet; 2. zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 3‘900.00; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘300.00; die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 13 Tage festgesetzt; 49 4. zur Bezahlung der auf die Schuldsprüche entfallenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten (4/5), ausmachend CHF 9‘952.00. 5. zu den anteilsmässigen oberinstanzlichen Verfahrenskosten (4/5), ausmachend CHF 4‘000.00. V. A.________ wird in Anwendung von Art. 49 OR sowie Art. 126 und 433 ff. StPO weiter verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 15‘000.00 Genugtuung zuzüglich 5 % Zins seit dem 12. Fe- bruar 2014 an die Straf- und Zivilklägerin C.________. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. VI. Weiter wird verfügt: 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Rechtsan- walt B.________, wurde/wird für das erstinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 33.42 200.00 CHF 6'683.35 Auslagen MWST-pflichtig CHF 258.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 6'941.35 CHF 555.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'496.65 volles Honorar 33.42 250.00 CHF 8'354.15 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 258.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'612.15 CHF 688.95 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'301.10 nachforderbarer Betrag CHF 1'804.45 A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von total CHF 7‘496.65, ausmachend CHF 5‘997.30, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 1‘804.45, ausmachend CHF 1‘443.55, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende amtliche 50 Entschädigung (1/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 18.08 200.00 CHF 3'616.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'666.00 CHF 293.30 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'959.30 volles Honorar 18.08 250.00 CHF 4'520.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 50.00 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 4'570.00 CHF 365.60 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'935.60 nachforderbarer Betrag CHF 976.30 A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von total CHF 3‘959.30, ausmachend CHF 3‘167.45, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ 4/5 der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 976.30, ausmachend CHF 781.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende amtliche Ent- schädigung (1/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt B.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 3. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt D.________, für die Aufwendungen im Zivilpunkt wurde/wird im erstin- stanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: 51 Stunden Satz amtliche Entschädigung 34.70 200.00 CHF 6'940.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 273.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 7'213.55 CHF 577.10 Auslagen ohne MWST CHF Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 7'790.65 volles Honorar 34.7 250.00 CHF 8'675.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 273.55 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 8'948.55 CHF 715.90 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 9'664.45 nachforderbarer Betrag CHF 1'873.80 A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der für das erstinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von total CHF 7‘790.65, ausmachend CHF 6‘232.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ 4/5 der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 1‘873.80, ausmachend CHF 1‘499.05, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnis- se erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende amtliche Entschädigung (1/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt D.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 4. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Privatklägerschaft, Rechtsanwalt D.________, für das oberinstanzliche Verfahren wird wie folgt be- stimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 14.25 200.00 CHF 2'850.00 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 100.15 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'100.15 CHF 248.00 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 3'348.15 volles Honorar 14.25 250.00 CHF 3'562.50 Reisezuschlag CHF 150.00 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 100.15 Mehrwertsteuer 8.0% auf CHF 3'812.65 CHF 305.00 Auslagen ohne MWSt CHF 0.00 Total CHF 4'117.65 nachforderbarer Betrag CHF 769.50 52 A.________ hat dem Kanton Bern 4/5 der für das oberinstanzliche Verfahren ausge- richteten amtlichen Entschädigung von total CHF 3‘348.15, ausmachend CHF 2‘678.50, zurückzuzahlen und Rechtsanwalt D.________ 4/5 der Differenz zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar von total CHF 769.50, ausmachend CHF 615.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die auf den Freispruch entfallende amtliche Ent- schädigung (1/5) besteht weder für den Kanton Bern noch für Rechtsanwalt D.________ ein Rückforderungs- bzw. Nachforderungsrecht. 5. Dem zuständigen Bundesamt wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung des erstell- ten DNA-Profils von A.________ erteilt (PCN-Nr. .________; Art. 16 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 17 DNA-ProfilG). 6. Dem für die Führung von AFIS zuständigen Dienst wird vorzeitig die Zustimmung zur Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten erteilt (Art. 17 Abs. 1 Bst. e i.V.m. Art. 19 Abs. 1 Verordnung über die Bearbeitung biometrischer er- kennungsdienstlicher Daten). Zu eröffnen: - Dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, amtlich vertreten durch Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - Der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (nur Dispositiv; nach Eintritt der Rechtskraft) - der Abteilung für Straf- und Massnahmenvollzug (ASMV/neu: BVD, nach Eintritt der Rechtskraft) - der Stadt E.________, Bereich Bevölkerung, Dienststelle Ausländer (nur Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) - dem kantonalen Strassenverkehrsamt (nur Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft) Bern, 6. April 2017 Im Namen der 1. Strafkammer (Ausfertigung: 29. Juni 2017) Der Präsident i.V.: Oberrichter Zihlmann Die Gerichtsschreiberin: Volknandt 53 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 54