und in Anwendung der Artikel 47, 49 Abs. 1, 106 StGB 31 Abs. 1, 51 Abs. 3, 90 Abs. 1, 92 Abs. 1 SVG verurteilt wurde: zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf 5 Tage festgesetzt wurde. II. A.________ wird schuldig erklärt: der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, begangen am 08.05.2015 in Bern, und in Anwendung der Artikel 34, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47 StGB 91a Abs. 1 SVG verurteilt: 1. zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.00.