24. Verfahrenskosten Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die erstinstanzlichen Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Der Beschuldigten sind demnach bei 14 diesem Ausgang des Verfahrens die vollen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 1‘762.00 (inkl. Kosten der schriftlichen Urteilsbegründung) zur Bezahlung aufzuerlegen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten von total CHF 800.00 sind in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO durch die mit ihren Anträgen unterliegende Beschuldigte zu tragen.