23. Verzicht auf Verbindungsbusse Die Beschuldigte wurde aufgrund desselben Vorfalls wegen anderer SVG- Widerhandlungen bereits rechtskräftig zu einer Übertretungsbusse von CHF 500.00 verurteilt, weswegen unter dem Gesichtspunkt der Spezialprävention und der Schnittstellenproblematik zwischen Busse und bedingter Geldstrafe auf das Ausfällen einer Verbindungsbusse verzichtet werden kann. Es bedarf vorliegend keiner zusätzlichen spürbaren Warnwirkung. V. Kosten und Entschädigung