Die Beschuldigte ist daher zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.00 zu verurteilen. Aufgrund der Vorstrafenlosigkeit ist der Beschuldigten der bedingte Vollzug zu gewähren, unter Ansetzung einer minimalen Probezeit von zwei Jahren (Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 44 Abs. 1 StGB).