22. Strafart und bedingter Vollzug Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, verfügt über einen tadellosen automobilistischen Leumund und es sind auch sonst keine Gründe ersichtlich, wieso vom gesetzlich vorgesehenen Primat der Geldstrafe abzuweichen wäre (vgl. Art. 34 Abs. 1 i.V.m. Art. 40 StGB). Ausgehend von einem monatlichen Nettoeinkommen von CHF 2‘294.00 (pag. 158) beträgt die Tagessatzhöhe CHF 50.00. Die Beschuldigte ist daher zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à CHF 50.00 zu verurteilen.