21. Täterkomponenten Die Beschuldigte bestreitet eine Vereitelung, hat sich aber im Strafverfahren stets korrekt verhalten und hat den Sachschaden anerkannt, was insgesamt neutral zu werten ist. Die Beschuldigte ist nicht vorbestraft, verfügt bisher über keine ADMAS-Einträge und lebt in geordneten persönlichen Verhältnissen. Das fortgeschrittene Alter der Beschuldigten sowie ihr Vorleben wirken sich im Umfang von 2 Strafeinheiten leicht strafmindernd aus; es kann auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 122, S. 23 der Entscheidbegründung). Es resultiert eine Strafe von 10 Strafeinheiten.