Dass es der Beschuldigten ohne weiteres möglich gewesen wäre, den Geschädigten oder die Polizei zu informieren und sich allfälligen Massnahmen zu stellen und damit den Vereitelungsvorwurf zu vermeiden, ist weitestgehend tatbestandsmässig und daher quasi neutral zu werten. Auch unter Berücksichtigung der subjektiven Tatkomponenten ist daher von einem leichten bis sehr leichten Verschulden und damit – im Einklang mit den geltenden Richtlinien für die Strafzumessung des Verbandes Bernischer RichterInnen und StaatsanwältInnen (VBRS) – von einer Strafe von 12 Strafeinheiten auszugehen.