20. Subjektive Tatkomponenten Die Beweggründe der Beschuldigten müssen vorliegend offen bleiben. Plausibel erscheint, dass sich die Beschuldigte einer allfälligen Kontrolle ihrer Fahrfähigkeit entzog, da sie aufgrund ihres Alters den Entzug des Führerausweises fürchtete; dies hat jedoch beweismässig nicht als restlos gesichert zu gelten. Weiter ist davon auszugehen, dass effektiv kein Alkohol im Spiel war. Sie hat die Vereitelung durch ihr Vorgehen mindestens in Kauf genommen, was sich höchstens leicht strafmin-