Das Verhalten der Beschuldigten geht damit nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus. Der durch die Beschuldigte verursachte Schaden, welcher die Untersuchung ihrer Fahrtüchtigkeit zur Folge gehabt hätte, war keine Bagatelle, aber verhältnismässig gering. Unter Berücksichtigung der objektiven Tatkomponenten ist daher von einem leichten Verschulden auszugehen.