19. Objektive Tatkomponenten Vorliegend ist von einer leichten Verletzung des betroffenen Rechtsguts auszugehen. Die Beschuldigte hatte mit ihrem Fahrzeug anlässlich eines Wendemanövers ein korrekt parkiertes Auto gestreift und anschliessend – ohne den Schaden zu melden – den Ort des Vorfalls verlassen. Dadurch wurde der Polizei verunmöglicht, Untersuchungen bezüglich der Fahrtüchtigkeit der Beschuldigten anzustellen. Das Verhalten der Beschuldigten geht damit nicht über die Tatbestandsmässigkeit hinaus.