18. Strafrahmen Der Strafrahmen des Tatbestands der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit liegt zwischen einem Tagessatz Geldstrafe und Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren (Art. 91a Abs. 1 SVG). Vorliegend sind keine Gründe dafür ersichtlich, den ordentlichen Strafrahmen zu unterschreiten oder überschreiten.