12 Der Beschuldigten wäre es schliesslich ohne weiteres möglich gewesen, den Geschädigten ausfindig zu machen bzw. ihre vollständigen Personalien zu hinterlassen oder die Polizei zu informieren. Zusammengefasst ist festzuhalten, dass sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand erfüllt sind. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind keine ersichtlich. Die Beschuldigte hat sich daher der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig gemacht (Art. 91a Abs. 1 SVG). IV. Strafzumessung