Insbesondere sind hierbei – gerade wiederum aufgrund des Alters der Beschuldigten – an Untersuchungen hinsichtlich möglicher medikamentöser Einflüsse zu denken. Die Kammer geht daher in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass die Beschuldigte die Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit einer Untersuchung ihrer Fahrfähigkeit kannte, diese aber durch ihr Verhalten vereitelte. Dass die Beschuldigte die Möglichkeit eines Entzugs des Führerausweises kannte und aufgrund ihres Alters auch befürchtete, ergibt sich aus ihren Äusserungen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung.