Das Fahrmanöver warf damit auch unter diesem Gesichtspunkt Fragen bezüglich der Fahrtüchtigkeit der Beschuldigten auf. Zwar ist durchaus zutreffend, dass die Beschuldigte – insbesondere aufgrund ihres Alters und ihres Geschlechts – nicht unbedingt mit einer Alkoholkontrolle rechnete bzw. rechnen musste. Hingegen wusste sie, dass in Anbetracht sämtlicher (oben dargelegter) Umstände des Unfalls andere Massnahmen zur Feststellung ihrer Fahrfähigkeit getroffen werden könnten. Insbesondere sind hierbei – gerade wiederum aufgrund des Alters der Beschuldigten – an Untersuchungen hinsichtlich möglicher medikamentöser Einflüsse zu denken.