Zwar ist durchaus zutreffend, dass der Schaden am Auto des Geschädigten nur gering war. Hingegen ist – wie im Rahmen der Beweiswürdigung festgestellt – davon auszugehen, dass die Beschuldigte den Audi nicht bloss streifte, sondern mit einer gewissen Intensität rammte. Insofern ist nicht mehr von einem unbedeutenden Bagatellfall auszugehen, zumal die Beschuldigte mangels genauer Abklärungen den verursachten Schaden zum damaligen Zeitpunkt noch gar nicht im Detail kannte. Die Beschuldigte musste daher damit rechnen, dass die Polizei nähere Abklärungen treffen würde.