Die Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, sie wäre aufgrund der Lichtverhältnisse beeinträchtigt gewesen. Kommt hinzu, dass vorliegend von einer Kumulation von Fahrfehlern auszugehen ist. Die Beschuldigte hat unmittelbar vor der Kollision mit dem Fahrzeug des Geschädigten auch aufgestapelte Harassen gerammt und diese zum Umstürzen gebracht. Damit kann festgehalten werden, dass nicht nur die Kollision an sich, sondern das gesamte Fahrverhalten bzw. die Umstände Fragen aufwarfen. Zwar ist durchaus zutreffend, dass der Schaden am Auto des Geschädigten nur gering war.