Auch wenn man auf die ältere Rechtsprechung – welche zum Zeitpunkt des Vorfalls noch Gültigkeit hatte – abstellt, ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit einer Untersuchung ihrer Fahrfähigkeit rechnen musste. Vorliegend war der Unfall ausschliesslich auf das Verschulden der Beschuldigten zurückzuführen. Externe Umstände, welche die Kollision mitverursacht oder auch nur begünstigt hätten, liegen nicht vor. Auch die Tatsache, dass es in der Einstellhalle eher dunkel war, stellt keinen solchen Umstand dar. Die Beschuldigte hat zu keinem Zeitpunkt geltend gemacht, sie wäre aufgrund der Lichtverhältnisse beeinträchtigt gewesen.