11 Ursache zurückzuführen sei (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_756/2015 vom 3. Juni 2016). In Anwendung dieser neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung wäre nach Ansicht der Kammer der subjektive Tatbestand zweifellos zu bejahen, da keine von der Beschuldigten unabhängige Ursachen zur Kollision geführt hatten. Auch wenn man auf die ältere Rechtsprechung – welche zum Zeitpunkt des Vorfalls noch Gültigkeit hatte – abstellt, ist nach Ansicht der Kammer davon auszugehen, dass die Beschuldigte mit einer Untersuchung ihrer Fahrfähigkeit rechnen musste.