Das Bundesgericht hat im konkreten Fall das Vorliegen des subjektiven Tatbestands bejaht und festgehalten, dass der Beschwerdeführer zweimal hintereinander in das Heck des voranfahrenden Fahrzeugs gefahren sei und dieses beschädigt habe, womit von einer Kumulation von Fahrfehlern auszugehen sei (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_415/2015 vom 19. August 2015, E. 1.2). Im neusten bundesgerichtlichen Entscheid hat das Bundesgericht – wie dies die Vorinstanz zutreffend ausführte – die Kriterien für das Vorliegen des subjektiven Tatbestands noch tiefer angesetzt und festgehalten, dass Lenker eines Motorfahrzeuges nach einem Unfall immer mit