Dies habe insbesondere bei Abwesenheit von Fahrzeugführern nicht zuzurechnenden Umständen und einer Kumulation von Fahrfehlern zu gelten. Das Bundesgericht hat im konkreten Fall das Vorliegen des subjektiven Tatbestands bejaht und festgehalten, dass der Beschwerdeführer zweimal hintereinander in das Heck des voranfahrenden Fahrzeugs gefahren sei und dieses beschädigt habe, womit von einer Kumulation von Fahrfehlern auszugehen sei (Urteil des Bundesgerichts BGer 6B_415/2015 vom 19. August 2015, E. 1.2).