Der subjektive Tatbestand verlangt zumindest Eventualvorsatz. Dieser liegt vor, wenn der Fahrzeuglenker die Meldepflicht sowie die hohe Wahrscheinlichkeit der Anordnung einer Blutprobe begründenden Tatsachen kannte und die Unterlassung der gesetzlich vorgeschriebenen und ohne weiteres möglichen Meldung vernünftigerweise nur als Inkaufnahme der Vereitelung einer Blutprobe gewertet werden kann (HANS MAURER in: SVG Kommentar, 19. Auflage 2013, N 7a zu Art. 91a SVG). Das Bundesgericht hat in älteren Entscheiden festgehalten, dass auch der völlig Nüchterne damit rechnen müsse, einer Alkoholkontrolle unterzogen zu werden.