16. Würdigung durch die Kammer Indem sich die Beschuldigte vom Unfallort entfernt hat, ohne dem Geschädigten ihre vollständigen Personalien zu hinterlassen bzw. diesen ausfindig zu machen oder die Polizei über den Vorfall zu informieren, hat sie – da keine Abklärungen über ihre Fahrfähigkeit mehr getroffen werden konnten – den objektiven Tatbestand von Art. 91a Abs. 1 SVG erfüllt. Diesbezüglich kann ergänzend auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 117, S. 18 der Entscheidbegründung).