15. Argumentation der Verteidigung Die Verteidigung bringt vor, dass auch gemäss neuster bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen sei, ob jemand mit hoher Wahrscheinlichkeit mit einer Anordnung einer Fahrfähigkeitsüberprüfung rechnen müsse. Die vorliegend relevanten Umstände seien banal gewesen, die Beschuldigte habe sich nicht weit vom Unfallort entfernt, sie habe zudem einzig leichte Kratzer verursacht. Sie habe daher nicht in Betracht gezogen, einer Alkoholprobe unterzogen werden zu können. Der subjektive Tatbestand sei nicht erfüllt (pag. 165f.).