Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen hierzu zutreffend wiedergegeben. Auf diese Ausführungen wird verwiesen (pag. 115 ff., S. 16-19 der Entscheidbegründung). 13. Würdigung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der objektive Tatbestand zwar erfüllt sei, die Beschuldigte jedoch – selbst wenn sie die Kollision bemerkt hätte – nicht damit gerechnet hatte – einer Prüfung ihrer Fahrfähigkeit unterzogen zu werden. Der subjektive Tatbestand sei daher nicht erfüllt (pag. 119, S. 20 der Entscheidbegründung).