12. Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 91a Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) macht sich der Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit schuldig, wer sich als Motorfahrzeugführer vorsätzlich einer Blutprobe, einer Atemalkoholprobe oder einer anderen vom Bundesrat geregelten Voruntersuchung, die angeordnet wurde oder mit deren Anordnung gerechnet werden musste, oder einer zusätzlichen ärztlichen Untersuchung widersetzt oder entzogen oder den Zweck dieser Massnahmen vereitelt hat. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen hierzu zutreffend wiedergegeben.