In Würdigung der vorliegenden Beweismittel gelangt die Kammer zum Beweisergebnis, dass die Beschuldigte den Unfall wahrgenommen haben muss, aber in der Folge nicht gemeldet hat. Zusammen mit der Vorinstanz, deren Beweiswürdigung in diesem Punkt auch durch die Generalstaatsanwaltschaft nicht in Zweifel gezogen wurde, ist weiter davon auszugehen, dass die Beschuldigte im Zeitpunkt des Unfalls keinen Alkohol konsumiert hatte. III. Rechtliche Würdigung