9 Verhalten das Beweisergebnis nicht in Frage zu stellen. Die Beschuldigte wusste nicht, dass der Unfall durch Überwachungskameras aufgezeichnet wurde. Sie konnte sich zudem darauf verlassen, dass allfällige Zeugen davon ausgehen würden, dass sie den Vorfall an der Rezeption melden würde. Die Beschuldigte konnte damit davon ausgehen, dass allfällige Zeugen dem Vorfall keine weitere Aufmerksamkeit mehr schenken würden. Insbesondere durfte die Beschuldigte davon ausgehen, dass der Zeuge als Taxifahrer die Garage zeitnah wieder verlassen würde.