Auch diese nachgeschobene Erklärung ist wenig glaubhaft. Wäre dem tatsächlich so gewesen, hätte die Beschuldigte dies bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme und dann spätestens an der Hauptverhandlung bei der ersten Schilderung ihres Anrufversuches erwähnt. Ein weiteres Indiz, welches gegen die Darstellung der Beschuldigten spricht, stellt der Umstand dar, dass sie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, sie hätte bei der Polizei (recte: bei der Staatsanwaltschaft, vgl. auch pag. 79 unten) das Video nicht richtig gesehen, da es viel zu schnell gegangen sei.