Ihre diesbezügliche Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist daher als Schutzbehauptung zu werten und stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass sie sich ihrer Schuld bewusst war. Kommt hinzu, dass die Beschuldigte durch die Gerichtspräsidentin bereits anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zutreffend darauf aufmerksam gemacht wurde, dass ihre Aussage mit den zeitlichen Verhältnissen nicht im Einklang stehe. Daraufhin fügte die Beschuldigte an, sie hätte bereits vorher einmal versucht, die von der Polizei angegebene Nummer zu wählen (pag. 79). Auch diese nachgeschobene Erklärung ist wenig glaubhaft.