Hätte die Beschuldigte tatsächlich beabsichtigt, trotz ihrer eingeschränkten Gesundheit noch an jenem Abend die Polizei anzurufen, ist davon auszugehen, dass sie dies zu ihrer Entlastung bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vorgebracht hätte. Ihre diesbezügliche Aussage anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung ist daher als Schutzbehauptung zu werten und stellt ein weiteres Indiz dafür dar, dass sie sich ihrer Schuld bewusst war.