Im gleichen Moment habe es jedoch an der Tür geklingelt (pag. 78). Diese Aussage steht im Widerspruch dazu, dass sie bei der Polizei angab, sie sei wegen der polizeilichen Mitteilung aufgeregt gewesen und hätte zudem vielleicht etwas Fieber gehabt (pag. 8). Hätte die Beschuldigte tatsächlich beabsichtigt, trotz ihrer eingeschränkten Gesundheit noch an jenem Abend die Polizei anzurufen, ist davon auszugehen, dass sie dies zu ihrer Entlastung bereits anlässlich der polizeilichen Einvernahme vorgebracht hätte.