Zwar ist durchaus zutreffend, dass die Aussageverweigerung anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden kann. Hingegen bekräftigen auch die übrigen Aussagen bzw. ihr Verhalten nach dem Vorfall das Beweisergebnis der Kammer. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung machte die Beschuldigte geltend, ihr Lebenspartner hätte sie auf den Zettel der Polizei aufmerksam gemacht. Sie hätte zu Hause sofort anrufen wollen, habe aber zuerst geduscht und anschliessend im Morgenrock die Polizei angerufen. Im gleichen Moment habe es jedoch an der Tür geklingelt (pag.