Diese Umstände bzw. die Aussagen des Zeugen stellen nach Ansicht der Kammer ebenfalls Hinweise dafür dar, dass die Beschuldigte den Zusammenstoss wahrgenommen hatte. 11.2.2 Würdigung der Aussagen der Beschuldigten Demgegenüber sind die Aussagen der Beschuldigten teils widersprüchlich – auch wenn sie in ihrem Kerngehalt grundsätzlich stringent sind – was jedoch angesichts der geringen Komplexität des Sachverhalts weder erstaunt, noch allzu viel bedeutet. Zwar ist durchaus zutreffend, dass die Aussageverweigerung anlässlich der polizeilichen Einvernahme nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden kann.