lig, dass die Beschuldigte diese Erklärung erstmals anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vorbrachte. Bei der Staatsanwaltschaft erwähnte sie dies noch nicht (pag. 18/2). Die Beschuldigte wurde bei der Staatsanwaltschaft zwar nicht konkret auf diese zeitliche Verzögerung angesprochen, hingegen schilderte sie den gesamten Vorfall in freier Erzählung (pag. 18/2f.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass sie diese Erklärung in freier Erzählung der Geschehnisse vorgebracht hätte. Die Tatsache, dass diese Schilderung erst anlässlich der erstinstanzlichen Haupt-